Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 594
Nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 AktG sind in der Gründungsurkunde die Gründer anzugeben. Gründer sind nach § 28 AktG die Aktionäre, die bei der Gründung zumindest eine Aktie übernehmen. Eine Einmann-Gründung ist nach § 2 AktG zulässig. Der oder die Gründer sind im Gründungsprotokoll namentlich aufzuführen, und zwar in der Art, dass sie identifiziert werden können, d.h. sie sind mit Vor- und Nachnamen sowie mit Anschrift aufzuführen. Gründer einer AG kann jede natürliche oder juristische Person, insb. auch eine OHG, KG, aber auch eine GbR sein (Angabe von Firma, Sitz und Handelsregister-Nr.; bei GbRs sind zusätzlich sämtliche Gesellschafter namentlich anzugeben). Bejaht wird die Gründerfähigkeit auch für eine Erbengemeinschaft oder einen nicht-rechtsfähigen Verein.
Rz. 595
Eine Gründung kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Er bedarf einer notariell beglaubigten Vollmacht (§ 23 Abs. 1 Satz 2 AktG). Bevollmächtigter kann auch ein Mitgründer sein. Notwendig ist die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die regelmäßig als mit der Bevollmächtigung konkludent erteilt anzusehen ist. Auch eine vollmachtslose Vertretung ist zulässig. Entgegen § 182 Abs. 2 BGB muss die Genehmigungserklärung notariell beglaubigt werden. Wird das Formerfordernis nicht eingehalten, ist die Vollmacht nach § 125 BGB nichtig. Es liegt eine vollmachtslose Vertretung vor. Das Handeln der vollmachtslosen Vertreter kann nachträglich genehmigt werden. Die Genehmigung bedarf der Form des § 23 Abs. 1 Satz 2 AktG. Unzulässig ist die vollmachtslose Vertretung wegen § 180 BGB bei der Einmann-Gründung. Auch eine Nachgenehmigung ist nicht möglich.
Gem. § 2 AktG haben die Gründer in der Gründungsurkunde sämtliche Aktien zu übernehmen. Notwendig ist eine Einheitsgründung. Jeder Gründer muss dabei zumindest eine Aktie übernehmen. Gründer kann nicht sein, wer keine Einlagepflicht übernimmt. Die Übernahemeerklärung ist bedingungs- und befristungsfeindlich.