Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2239
Nach § 280 Abs. 1 AktG muss die Feststellung der Satzung bei der Gründung erfolgen. An der Gründung müssen sich alle Komplementäre und alle Kommanditaktionäre beteiligen. Personenverschiedenheit ist nicht erforderlich. Zulässig ist eine Ein-Mann-Gründung. Der Komplementär kann schon bei der Gründung alle Aktien übernehmen. Das Stimmrecht ist dann in den in § 285 Abs. 1 Satz 2 AktG aufgeführten Fällen ausgeschlossen.
Zulässig ist eine Bar- oder Sachgründung. Die an der Gründung Beteiligten müssen sämtliche Aktien übernehmen (§ 280 Abs. 2 Satz 2 AktG). Es gelten die §§ 23 bis 53 AktG.
Rz. 2240
Sämtliche Gründer – auch die Komplementäre – müssen einen Gründungsbericht abgeben (§ 32 AktG). Es ist eine Gründungsprüfung durch die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Komplementäre erforderlich (§§ 33 Abs. 1, 283 Nr. 2 AktG). Da die persönlich haftenden Gesellschafter zwingend Mitgründer sind, muss die Gründung auch durch unabhängige Dritte geprüft werden (§ 33 Abs. 2 AktG). Eine Gründungsprüfung kann nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AktG auch durch den Notar erfolgen (§ 33 Abs. 3 AktG).
Rz. 2241
Die Satzung muss von den Gründern festgestellt und notariell beurkundet werden (§ 280 Abs. 1 AktG). Die Satzung muss neben den allgemeinen Angaben (§ 23 Abs. 2 und 3 AktG) nach § 281 Abs. 1 AktG Namen, Vornamen und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters enthalten. Nach § 281 Abs. 2 AktG sind etwaige Einlagen der persönlich haftenden Gesellschafter nach Art und Höhe in der Satzung anzugeben. Dies gilt nicht für die Einlagen auf das Grundkapital gegen Übernahme von Aktien durch einen persönlich haftenden Gesellschafter.
Rz. 2242
Ändert sich die Person des Komplementärs, bedarf es einer Satzungsänderung. Das Ausscheiden des Komplementärs vollzieht sich außerhalb der Satzung. Die Satzung kann die Aufnahme eines neuen Komplementärs außerhalb der Satzung vorsehen. Auch die Änderungen der Vermögenseinlage erfolgen durch Satzungsänderung. Es gilt § 179 AktG. In der Satzung kann der an sich notwendige Hauptversammlungsbeschluss vorweggenommen werden. Notwendig sind dann nur noch eine Fassungsänderung durch den Aufsichtsrat und die Eintragung im Handelsregister.
Rz. 2243
Die Firma muss gem. § 279 Abs. 1 AktG die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft auf Aktien", "KG auf Aktien" oder "KGaA" enthalten. Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin, muss die Firma nach § 279 Abs. 2 AktG einen Hinweis auf die beschränkte Haftung des persönlich haftenden Gesellschafter enthalten, z.B. "GmbH & Co. KGaA".