Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2248
Die Komplementärstellung wird bei der Gründung oder später mittels Satzungsänderung übernommen. Nach § 281 Abs. 1 AktG sind die Angaben über die Identität der persönlich haftenden Gesellschafter zwingender Satzungsbestandteil. Sämtliche Komplementäre, auch die nicht vertretungsberechtigten und nicht geschäftsführungsbefugten Komplementäre, müssen der Satzungsänderung zustimmen. Die Aufnahme neuer Komplementäre kann in der Satzung erschwert oder erleichtert werden. Auch kann die Entscheidung anderen Organen übertragen werden. Erforderlich ist immer eine Satzungsänderung.
Komplementär kann sowohl eine natürliche Person als auch eine Personengesellschaft oder eine juristische Person sein (GmbH & Co. KGaA).
Rz. 2249
Die Rechtsstellung der Komplementäre richtet sich gem. § 278 Abs. 2 AktG nach HGB. Daneben gelten gem. § 283 AktG dieselben Vorschriften wie für den Vorstand einer AG.
Rz. 2250
Die persönlich haftenden Gesellschafter sind "geborene Leitungsorgane". Nach § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 114 HGB können sie aber von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Es bleiben die Kontrollrechte nach § 118 HGB. Ein Ausschluss aller persönlich haftenden Gesellschafter ist unzulässig. Nach § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB ist jeder persönlich haftende Gesellschafter berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten (Einzelvertretungsbefugnis). Auch die Vertretungsberechtigung kann durch Satzung ausgeschlossen werden. Die Geschäftsführungsbefugnis wie auch die Vertretungsbefugnis stehen jedem Komplementär allein zu. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft mehrere Komplementäre hat. Die Satzung kann Gesamtvertretung anordnen.
Rz. 2251
Die Komplementäre haften neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner. Es gelten die §§ 161 Abs. 2, 125 ff. HGB. Im Innenverhältnis zur KGaA besteht ein Ausgleichsanspruch (§ 110 HGB). Ggü. den anderen Komplementären gilt § 426 BGB. Die Haftung endet gem. § 160 HGB fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Möglich ist eine Haftungsfreistellung im Innenverhältnis (§§ 278 Abs. 2 AktG, 161 Abs. 2, 128 Satz 2, 130 Abs. 2 HGB). Auch ggü. anderen Komplementären kann eine solche Freistellung wirksam vereinbart bzw. in der Satzung angeordnet werden. Satzungsmäßig ist eine solche Freistellung ggü. den Kommanditaktionären unzulässig. Schuldrechtliche Abreden sind zulässig. Dritten ggü. ist diese Haftungsfreistellung unwirksam.
Rz. 2252
Komplementäre unterliegen nach § 284 AktG einem Wettbewerbsverbot. Ist eine GmbH persönlich haftender Gesellschafter, gilt das Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer der GmbH sowie für deren Gesellschafter, wenn diese maßgeblichen Einfluss auf die GmbH haben. Für Komplementäre, die von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen sind, gibt es kein Wettbewerbsverbot. Für sie gilt lediglich die allgemeine gesellschaftliche Treuepflicht. Vom Wettbewerbsverbot kann nach § 284 Abs. 1 AktG nur im Einzelfall bzw. nur für bestimmte Arten von Geschäften Befreiung erteilt werden. Nach a.A. kann die Satzung wegen § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. § 112 HGB aber weitergehende Befreiungen zulassen.
Rz. 2253
Details zur Geschäftsführung, Vergütung und Haftung werden in einer Tätigkeitsvereinbarung geregelt. Da es sich bei der Vergütung um einen Sondervorteil i.S.d. § 26 AktG handelt, ist eine Grundlage in der Satzung erforderlich. Die KGaA wird ggü. den Komplementären durch den Aufsichtsrat vertreten.
Rz. 2254
Das Ausscheiden eines Komplementärs richtet sich nach § 289 Abs. 1 AktG i.V.m. § 131 Abs. 3 HGB. § 289 Abs. 5 AktG modifiziert diese Regelungen. Maßgebend ist die Satzung.
Rz. 2255
Nach § 131 Abs. 3 HGB scheidet ein Komplementär weiter aus im Fall seines Todes, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, im Fall seiner Kündigung (§ 132 HGB) oder der eines Privatgläubigers (§ 135 HGB), sowie im Fall des Ausschlusses durch Gesellschafterbeschluss. Nach dem Ausscheiden wird die Gesellschaft von den anderen Komplementären und Kommanditaktionären fortgeführt. Scheidet der einzige Komplementär aus, wird die Gesellschaft grds. aufgelöst. Hatte der ausgeschiedene Komplementär eine Vermögenseinlage erbracht, wächst sie den anderen Komplementären an. Der ausgeschiedene Komplementär bzw. seine Erben haben Anspruch auf Abfindung (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Rz. 2256
Die Satzung kann die Folgen des Ausscheidens abweichend festlegen. Im Fall des Todes kann die Satzung eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel enthalten. Die Satzung kann auch das bloße Ausscheiden des verstorbenen Komplementärs anordnen. Die KGaA wird dann mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Es besteht ein Abfindungsanspruch. Eine ungeteilte Erbengemeinschaft kann nicht Nachfolger werden. Es erfolgt eine Sondererbfolge. Wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt, wird jeder einzelne von ihnen persönlich haftender Gesellschafter. Die Erben haben innerhalb einer Dreimonatsfrist (§ 139 Abs. 3 H...