Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1125
Gem. § 121 Abs. 3 Satz 1 AktG muss bei allen Gesellschaften die Einberufung die Firma, den Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung sowie die Tagesordnung angeben (§ 123 Abs. 3 Satz 2 AktG). Bei Verstößen gegen § 121 Abs. 3 Satz 1 AktG sind die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse nach § 241 Nr. 1 AktG grds. nichtig. Kleinere Ungenauigkeiten bei den Angaben zur Firma und zum Sitz der Gesellschaft führen aber nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit der Beschlüsse. Wird die Tagesordnung nicht oder nicht vollständig bekannt gemacht, sind die Beschlüsse lediglich anfechtbar.
Die Angabe der Firma und des Sitzes dienen dazu, die Gesellschaft zu identifizieren. Kleinere Ungenauigkeiten führen nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit der in der Versammlung getroffenen Beschlüsse nach § 241 Nr. 1 AktG, wenn keine Zweifel darüber aufkommen, um welche Gesellschaft es sich handelt.
Rz. 1126
In der Einberufung ist der Ort der Hauptversammlung anzugeben. Gemeint ist damit die genaue postalische Anschrift des Versammlungslokals. Ist eine Verlegung des Versammlungsortes erforderlich, etwa wegen technischer Störungen, Bombendrohungen etc., muss das Einberufungsverfahren nicht erneut beachtet werden, wenn die Aktionäre den neuen Versammlungsraum in angemessener Zeit erreichen können. Die Gesellschaft muss hierzu geeignete Transportmittel zur Verfügung stellen und soweit als möglich durch Hinweise in den Gesellschaftsblättern und am angekündigten Versammlungsraum sicherstellen, dass die Aktionäre den anderen Versammlungsraum erreichen können. Auch sollte daher erst später mit der Hauptversammlung begonnen werden.
Rz. 1127
Anzugeben ist weiter die Zeit, also Datum und Uhrzeit des Beginns der Hauptversammlung. Gesetzliche Vorgaben bestehen nicht, doch dürften Sonn- und Feiertage, nicht aber auch Samstage wegen Unzumutbarkeit für die Aktionäre grds. ausscheiden. Ein Beginn vor 08.00 Uhr dürfte ebenso unzumutbar sein. Richtschnur sollte sein, dass die Tagesordnung an einem Tag abgehandelt werden kann und auch An- und Abreise für die Aktionäre an einem Tag möglich sein sollte. Die voraussichtliche Dauer der Hauptversammlung ist grds. nicht anzugeben.
Rz. 1128
Str. ist, ob eine Hauptversammlung, die nur für einen Tag einberufen wurde, zwingend um 24.00 Uhr dieses Tages beendet sein muss. Nach h.M. sind nach Mitternacht gefasste Beschlüsse, zwar nicht nichtig, aber anfechtbar. Soweit die an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre nicht widersprechen, sind aber Beschlüsse nach Mitternacht zulässig.
Rz. 1129
Eine starre Zeitbegrenzung bis Mitternacht ist mangels gesetzlicher Vorgaben nicht geboten. Die Praxis hat sich gleichwohl an dieser herrschenden Meinung zu orientieren. Bei umstrittenen oder komplexen Tagesordnungspunkten sollte die Hauptversammlung ausnahmsweise (sicherheitshalber) für 2 Tage anberaumt werden. Die Dauer einer eintägigen Hauptversammlung darf auch nicht überlang sein. Überlänge liegt vor, wenn ein Zeitraum von mehr als 12–14 Stunden überschritten wird. In der Einberufung sollte darauf hingewiesen werden, dass eine Fortsetzung der Hauptversammlung am 2. Tag nur erfolgt, wenn sie nicht bereits am 1. Tag beendet wird. Mehrere Untergerichte bejahen eine solche Verpflichtung und nehmen sogar die Nichtigkeit der in einer Hauptversammlung gefassten Beschlüsse an, wenn die voraussichtliche Dauer der Hauptversammlung über einen Tag hinaus wegen für "die Existenz der Gesellschaft betreffender Beschlüsse", wegen "komplexer Materien" oder wegen eines "Delisting-Beschlusses" voraussehbar ist, der Vorstand die voraussichtliche Dauer in der Einberufung nicht mitteilt und Beschlüsse nach Mitternacht gefasst werden. Nach a.A. sind bei Verstoß gegen diese Verpflichtung die Beschlüsse anfechtbar In diesen Fällen lediglich eine Dauer von 10–12 Stunden in Anlehnung an die Gesetzesbegründung des UMAG anzusetzen, erscheint daher problematisch.
Rz. 1130
Der BGH geht für den Regelfall bei einer normal verlaufenden Hauptversammlung von einer Maximaldauer von 6 Stunden und bei Erörterung schwerwiegender Probleme max. von 10 Stunden aus. Bei der Berechnung der Zeitdauer dürfen allerdings die Beiträge des Versammlungsleiters und der Vorstände wie auch Unterbrechungen nicht berücksichtigt werden. Sie müssen bei der Berechnung der effektiven Zeitdauer einer Hauptversammlung abgezogen werden.
Rz. 1131
In der Einberufung der Hauptversammlung ist nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG die Tagesordnung bekannt zu machen. Werden Gegenstände auf die Tagesordnung aufgrund eines Minderheitsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG gesetzt, sind diese entweder bereits mit der Einberufung bekanntzumachen, andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens (§ 124 Abs. 1 AktG). Zu nicht ordnungsgemäß bekannt gemachten Tagesordnungspunkten dürfen keine Beschlüsse gefasst werden (§ 124 Abs. 4 AktG).
Rz. 1...