Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
a) Überblick
Rz. 438
Vergleichbar und in verkürzter Form den Regelungen in §§ 202 ff. AktG nachgebildet, kann auch bei der GmbH die Kapitalerhöhung mittels genehmigten Kapitals durchgeführt werden, § 55a GmbHG. Zur Ergänzung der eher "schlanken" Regelung des § 55a GmbHG sind ggf. die §§ 202 ff. AktG analog heranzuziehen.
Mit dem genehmigten Kapital wird die Geschäftsführung in die Lage versetzt, ohne weitere Mitwirkung der Gesellschafterversammlung eine Kapitalerhöhung durchzuführen.
Die Kapitalerhöhung unter Verwendung genehmigten Kapitals in der GmbH erfolgt in zwei Hauptschritten:
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In einem ersten Schritt wird durch Gesellschafterbeschluss das genehmigte Kapital geschaffen und die Geschäftsführung zur Erhöhung des Stammkapitals ermächtigt (§ 55a Abs. 1, 2 GmbHG). |
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In einem zweiten Schritt setzt die Geschäftsführung innerhalb des durch den Ermächtigungsbeschluss gesteckten Rahmens die Kapitalerhöhung durch Ausnutzung des genehmigten Kapitals um. |
b) Schaffung des genehmigten Kapitals
Rz. 439
Die Schaffung des genehmigten Kapitals erfolgt – sofern nicht bereits in der Gründungssatzung enthalten – durch satzungsändernden Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
Notwendige Bestandteile des Ermächtigungsbeschlusses sind die Dauer der Ermächtigung durch Angabe eines konkreten Datums oder einer Zeitspanne ab Eintragung sowie die Höhe des genehmigten Kapitals durch Angabe des Erhöhungsbetrages.
Der Erhöhungsbetrag darf die Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen; maßgebliche Bezugsgröße ist dabei der Stammkapitalbetrag, der zum Zeitpunkt der Eintragung des genehmigten Kapitals im Handelsregister eingetragen ist.
Beispiel
Beläuft sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zum genehmigten Kapital das eingetragene Stammkapital der GmbH auf 100.000,00 EUR und erhöht sie das Stammkapital z.B. durch eine Barkapitalerhöhung in der gleichen Urkunde um 100.000,00 EUR auf 200.000,00 EUR, so kann die Gesellschaft bereits in dieser Urkunde ein genehmigtes Kapital von 100.000,00 EUR schaffen. Der Eintragungsantrag muss so abgefasst sein, dass zunächst die Barkapitalerhöhung und eine logische Sekunde später das genehmigte Kapital eingetragen ist. Zum relevanten Zeitpunkt, der Eintragung des bedingten Kapitals, beträgt nämlich dann das Stammkapital der Gesellschaft 200.000,00 EUR und somit ist ein genehmigtes Kapital von 100.000,00 EUR zulässig.
Während die Kettenermächtigung unzulässig ist, kann die Gesellschafterversammlung eine zunächst kürzere Ausübungsfrist nachträglich bis zur gesetzlichen Höchstfrist von fünf Jahren verlängern. Ist eine darüber hinausgehende Verlängerung gewünscht, muss die Gesellschafterversammlung den ursprünglichen Ermächtigungsbeschluss aufheben und eine erneute Ermächtigung beschließen, die dann wiederum für bis zu fünf Jahre erteilt werden kann.
Rz. 440
Soll der Geschäftsführer zur Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Sacheinlagen zu ermächtigt werden, ist auch dies notwendig im Gesellschafterbeschluss aufzunehmen(§ 55a Abs. 3 GmbHG). Dabei genügt es, wenn die Ermächtigung allgemein Sacheinlagen gestattet; nähere Bestimmungen zu den Einlagegegenständen und -modalitäten sind aber möglich und binden die Geschäftsführung.
Die Ermächtigung kann nicht zu einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eingesetzt werden, sondern nur für effektive Kapitalerhöhungen (§ 55a Abs. 1 Satz 1 GmbHG).
Auch im Rahmen eines genehmigten Kapitals das Bezugsrecht ausgeschlossen werden (dazu bereits o. Rdn 387). Dies kann einerseits im Ermächtigungsbeschluss unmittelbar oder – bei entsprechender Ermächtigung im Beschluss – durch die Geschäftsführung geschehen.
Rz. 441
Die einmal erteilte Ermächtigung kann durch die Gesellschafter wieder aufgehoben werden. Dies erfolgt bis zur Eintragung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit; ab Eintragung ist eine satzungsändernde Mehrheit erforderlich.