Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1197
§ 26 Abs. 2 AktG verlangt die Angabe des Gründungsaufwands in der Satzung. Erfasst werden von dieser Bestimmung
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Steuern, |
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Notar- und Gerichtsgebühren, |
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Honorare der Gründungsprüfer, |
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Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger sowie ggf. |
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Druckkosten für die Aktienurkunden. |
Rz. 1198
Nicht erfasst werden demgegenüber die Kosten der Ingangsetzung der unternehmerischen Tätigkeit. Es genügt, wenn die Belastungen der Gesellschaft in einer Endsumme angegeben werden. Einzelbeträge müssen nicht mitgeteilt werden. Anders ist es bei der Anmeldung der Gründung (§ 37 Abs. 4 Nr. 2 AktG). Stehen die Beträge noch nicht fest, sind sie zu schätzen. Da die Satzungsbestimmungen über den Gründungsaufwand gem. § 26 Abs. 5 AktG frühestens nach 30 Jahren durch Satzungsänderung beseitigt werden können, werden diese Regelungen am Ende der Satzung platziert.
Rz. 1199
Bis zu welcher Höhe die Gesellschaft die Gründungskosten übernehmen kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Im GmbH-Recht, wo es für die UG (haftungsbeschränkt) beim Musterprotokoll eine Höchstgrenze von 300,00 EUR gibt, geht das OLG Celle davon aus, dass im Hinblick auf das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 30 GmbHG die von der Gesellschaft übernommenen Gründungskosten in einem angemessenen Verhältnis zum Stammkapital stehen müssen. Gründungskosten i.H.v. 60 % des Stammkapitals bei der GmbH seien nicht mehr angemessen und verstoßen gegen den hinter § 26 Abs. 2 AktG stehenden Gedanken des Gläubigerschutzes. Demgegenüber gehen das OLG Hamburg und ihm folgend das KG davon aus, dass es prozentuale Grenzen des von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwands im Verhältnis zum Stammkapital bzw. sonst eine Angemessenheitsgrenze nicht gebe. Dies folge namentlich aus den Vorschriften zum Musterprotokoll bei der UG (haftungsbeschränkt). Die entscheidende Grenze sei vielmehr stets die Höhe des Stammkapitals entsprechend Ziff. 5. des Musterprotokolls bei der UG (haftungsbeschränkt). Mit der Begrenzung auf die Höhe des Stammkapitals werde ausgeschlossen, dass die Gesellschaft allein aufgrund der Gründung bereits überschuldet ist.
Rz. 1200
Dieser Ansicht ist zu folgen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Kapitalaufbringung kann nicht zwischen einer UG (haftungsbeschränkt) und einer GmbH bzw. AG unterschieden werden. Die Gläubiger der Gesellschaft sind durch die Satzungsregelung informiert, dass es bereits bei Gründung der Gesellschaft Verbindlichkeiten gibt.
Hinweis
Fehlende oder unrichtige Festsetzungen bzgl. des Gründungsaufwandes stellen einen Errichtungsmangel dar und rechtfertigen gem. § 38 Abs. 1 die Ablehnung der Eintragung der Gründung.