Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 448
Die Kapitalherabsetzung (§§ 58 ff. GmbHG) führt zu einer Reduzierung der Stammkapitalziffer und damit zu einer Minimierung des den Gläubigern zur Verfügung stehenden Haftungsfonds bzw. einer Herabsetzung der Bindung des Gesellschaftsvermögens nach § 30 GmbHG. Unterschieden werden die ordentliche Kapitalherabsetzung nach § 58 GmbHG und die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach §§ 58a–58f GmbHG.
Die Kapitalherabsetzung als Satzungsänderung hat – vorbehaltlich strengerer Anforderungen nach der Satzung – den Anforderungen der §§ 53, 54 GmbHG zu entsprechen sowie den Betrag der Kapitalherabsetzung und die Höhe des neuen Stammkapitals zu enthalten sowie die neuen Geschäftsanteile zu bezeichnen. Das OLG Hamm hat einer Kapitalherabsetzung, die ohne eine entspr. Angabe beschlossen wurde, die Wirksamkeit abgesprochen. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Soll die Kapitalherabsetzung nicht zulasten aller Gesellschafter entspr. ihrer Geschäftsanteile gehen, müssen ihr nach überwiegender Ansicht die Gesellschafter zustimmen, deren Geschäftsanteile überproportional herabgesetzt werden. Der Herabsetzungsbeschluss muss notariell beurkundet und zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
Rz. 449
Da die Kapitalherabsetzung erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam wird, steht es den Gesellschaftern frei, den Herabsetzungsbeschluss bis dahin, auch noch nach Anmeldung beim Handelsregister, aufzuheben oder zu ändern. Während die vor der Eintragung erfolgende Aufhebung des Herabsetzungsbeschlusses nach h.M. mit einfacher Mehrheit und formlos beschlossen werden kann, stellt die Änderung des Beschlusses eine erneute Satzungsänderung mit dementsprechenden Mehrheits- und Formerfordernissen dar.
Wurde das nach dem Beschluss frei werdende Kapital an die Gesellschafter ausgezahlt und der Herabsetzungsbeschluss gleichwohl vor Eintragung in das Handelsregister wieder aufgehoben, steht der Gesellschaft ein Rückzahlungsanspruch zu.
a) Ordentliche Kapitalherabsetzung
Rz. 450
Zweck einer ordentlichen Kapitalherabsetzung kann es sein, durch Aufhebung der Vermögensbindung frei werdendes Vermögen z.B. bar an die Gesellschafter auszuschütten, zur Abfindung ausscheidender Gesellschafter zu verwenden oder den Betrag in eine Kapitalrücklage einzustellen, um z.B. Jahresfehlbeträge ausgleichen zu können. Weiter kann die Kapitalherabsetzung bei noch voll eingezahlten Geschäftsanteilen gem. § 19 Abs. 3 zum Erlass ausstehender Einlageverpflichtungen zur Schaffung der Voraussetzungen für den Erwerb als eigene Anteile (§ 33 Abs. 1 GmbHG) genutzt werden. Da sie ein Mittel zum Erlass ausstehender Einlagen ist, kann über eine Kapitalherabsetzung auch eine noch nicht geheilte, verdeckte Sacheinlage geheilt werden, und zwar auch, wenn die Gesellschafter nicht anschließend eine Kapitalerhöhung beschließen.
Wegen der Reduzierung des Haftungsfonds durch die ordentliche Kapitalherabsetzung sind besondere Gläubigerschutzbestimmungen zu beachten. Der Herabsetzungsbeschluss muss den Betrag der Herabsetzung und, auch wenn dies aus dem Gesetz nicht hervorgeht, den Zweck der Kapitalherabsetzung enthalten. Der Beschluss muss die Auswirkungen auf die Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile zwingend zumindest bei nichtproportionaler Herabsetzung angeben. Es darf keine Unterschreitung des Mindestkapitals eintreten, auch dann nicht, wenn gleichzeitig eine Kapitalerhöhung zur Erreichung der Mindestkapitalziffer beschlossen wird.
Die Kapitalherabsetzung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Die Gläubiger sind aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden. In der Bekanntmachung ist zwingend nur der Betrag der Kapitalherabsetzung anzugeben. Der Zweck der Kapitalherabsetzung ist den Gläubigern nur auf deren Anfrage hin mitzuteilen. Die aus den Handelsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind gesondert zu informieren. Bei Unterlassen dieser gesonderten Benachrichtigung können sich die Geschäftsführer den betreffenden Gläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG machen. Gläubigern, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung nicht zustimmen, ist Befriedigung oder Sicherung zu gewähren.
Die Anmeldung zum Handelsregister darf frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern erfolgen (Sperrfrist nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) und ist gem. § ...