Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 278
Die Abberufung, durch die die Organstellung des Geschäftsführers beendet wird, ist von der Beendigung des Anstellungsvertrages zu unterscheiden. Gem. § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Abberufung von Geschäftsführern in einer nicht mitbestimmten GmbH grds. zu jeder Zeit möglich und bedarf keines Grundes. Der Gesellschaftsvertrag kann die freie Abberufbarkeit einschränken, auch durch nur konkludente Regelung, z.B. Bestellung auf Lebenszeit oder für die Dauer der Gesellschaft. So kann die Abberufbarkeit nur bei Vorliegen wichtiger Gründe zugelassen werden, aber auch auf sachliche Gründe beschränkt werden. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann sich ausnahmsweise aus der Treuebindung der Gesellschafter eine Einschränkung der freien Abberufbarkeit ergeben. Ihre Abberufung bedarf daher regelmäßig eines sachlichen Grundes, der jedoch nicht so hohe Anforderungen wie ein "wichtiger Grund" erfüllen muss. Einschränkungen der freien Abberufbarkeit können sich aus bestehenden Treuebindungen ergeben, auch wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht. Das Brandenburgische OLG lässt bei fehlender Satzungsregelung die Abberufung eines (Mit-)Geschäftsführers durch einfachen Mehrheitsbeschluss sogar ohne Vorliegen von Gründen zu, da es sich bei der Geschäftsführerstellung nicht um ein relativ unentziehbares – also nur mit Zustimmung entziehbares – Mitgliedschaftsrecht handelt. Anders könnte nach Ansicht des OLG die Rechtslage allenfalls bei einer Zweipersonen-Gesellschaft wegen strengerer Anforderungen an die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zu beurteilen sein. Können die für die Eintragung erforderlichen Feststellungen im Registerverfahren nicht getroffen werden, kann das Registergericht das Eintragungsverfahren bei Streit über die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in einer Zwei-Personen-Gesellschaft aussetzen, bis die Gesellschafter das Erlöschen der Vertretungsbefugnis des vermeintlich abberufenen Geschäftsführers durch ein Prozessgericht haben klären lassen. Einen nur wegen Fehlern im Abstimmungsverfahren anfechtbaren, aber nicht nichtigen Abberufungsbeschluss muss das Registergericht demgegenüber eintragen.
Nach wie vor ungeklärt ist, inwieweit aus der "Danosa"-Entscheidung des EuGH Einschränkungen der freien Abberufbarkeit schwangerer Geschäftsführerinnen folgen.
Die Abberufung erfolgt, wenn nicht die Satzung eine abweichende Regelung enthält, durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, bei dem der abzuberufende Geschäftsführer mitstimmen darf, wenn er auch Gesellschafter ist. Anders ist dies nur, wenn – wie bei einer Abberufung aus wichtigem Grund – sein Stimmrecht ausgeschlossen ist (bspw. nach § 47 Abs. 4 GmbHG). So hat z.B. ein Mitgesellschafter, der an der Pflichtverletzung, die den Ausschlussgrund herbeigeführt hat, mitgewirkt hat, kein Stimmrecht. Der Beschluss muss dem Geschäftsführer, wenn er bei der Beschlussfassung nicht anwesend ist, bekannt gegeben werden.
Rz. 279
Mit Blick auf die Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes eines GmbH-Geschäftsführers gegen seine Abberufung ist zu differenzieren. Wird die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses geltend gemacht, hat jedenfalls der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Rechtsschutzinteresse. Der Fremdgeschäftsführer kann gegen den Abberufungsbeschluss im Rahmen des Eilrechtsschutzes dann vorgehen, wenn abweichend vom Gesetz vereinbart wurde, dass er nur aus wichtigem Grund und nicht durch einen einfachen Beschluss abberufen werden darf. Die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses ist glaubhaft zu machen.
Das OLG Hamm lehnte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Fremdgeschäftsführers gegen seine Abberufung ab, da dieser schon allein deshalb unbegründet sei, weil der Verfügungskläger nicht selbst Gesellschafter und als Fremdgeschäftsführer jederzeit abrufbar (§ 38 GmbHG) sei. Er besitze keine vorläufigen Interessen, die durch einstweiligen Rechtsschutz zu schützen wären.