Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2244
Für das in Aktien zerlegte Grundkapital gelten die §§ 6 ff. AktG. Das Grundkapital beträgt mindestens 50.000,00 EUR. Es können alle Arten von Aktien ausgegeben werden. Wie im Aktienrecht gilt der Grundsatz des Vorrangs der Namensaktie.
Rz. 2245
Die persönlich haftenden Gesellschafter können sich auch mittels Vermögenseinlagen am Kapital der Gesellschaft beteiligen. Diese Vermögenseinlagen werden nicht auf das Grundkapital geleistet (§ 281 Abs. 2 AktG). Die Leistung der Vermögenseinlage bestimmt sich nach HGB (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB). Die Verpflichtung zur Leistung wird durch die Satzung begründet. Nach § 281 Abs. 2 AktG ist zu regeln, welche persönlich haftenden Gesellschafter eine Vermögenseinlage erbringen, woraus diese besteht und wie hoch sie ist. Ohne satzungsmäßige Festsetzung ist eine Vermögenseinlage unzulässig.
Rz. 2246
Die Fälligkeit der Vermögenseinlage richtet sich nach der Satzung. § 36 Abs. 2 AktG gilt nicht. Die Einlagefähigkeit richtet sich nicht nach § 27 Abs. 2 AktG, sondern nach den §§ 705 ff. BGB. Die Grundsätze der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung gelten nicht. Es erfolgt keine Einlagenprüfung. Auch die Rückgewähr einer Vermögenseinlage richtet sich nach der Satzung. Sieht die Satzung dies nicht vor, ist der Komplementär nicht zu einer Entnahme während der Dauer seines Gesellschaftsverhältnisses berechtigt. Die Entnahme ist i.Ü. nur zulässig, wenn sie zwischen ihm und den übrigen Gesellschaftern durch Satzungsänderung vereinbart wird. Die Vermögenseinlagen werden nicht im Handelsregister eingetragen.
Rz. 2247
Dem Komplementär kann schließlich in der Satzung auch das Recht eingeräumt werden, seine Vermögenseinlage in dem gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen zu erhöhen, in dem das Grundkapital erhöht wird. Es ist zeitlich zu befristen (sechs Monate).
Hinweis
Die Satzung kann eine Umwandlung der Vermögenseinlagen in Aktien vorsehen. Dies stellt eine Herabsetzung oder Auflösung des Kapitalanteils dar. Gleichzeitig wird damit das Grundkapital gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der übrigen Kommanditaktionäre erhöht. Gibt es ein solches Umtauschrecht, können sie von den Kommanditaktionären verlangen, eine Sachkapitalerhöhung zu beschließen. Um die Durchsetzbarkeit dieser Verpflichtung sicherzustellen, kann die Satzung weitere Sanktionen vorsehen, etwa ein Kündigungsrecht mit Barabfindung. Um ein solches Umtauschrecht auch tatsächlich bei Geltendmachung erfüllen zu können, eignet sich am besten ein bedingtes Kapital (§ 192 AktG), bei dem es kein Bezugsrecht der Aktionäre gibt.