Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
a) Bekanntmachungen
Rz. 196
Die Bekanntmachungen einer GmbH haben nach § 12 GmbHG im Bundesanzeiger zu erfolgen. Die Satzung einer GmbH kann daneben weitere öffentliche Blätter oder elektronische Medien als Gesellschaftsblätter bestimmen.
Seit 1.4.2012 wird der Bundesanzeiger vom BMJ nur noch elektronisch herausgegeben und von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH in Köln verlegt, §§ 5 ff. des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen. Der Zugang erfolgt kostenfrei unter www.bundesanzeiger.de. Bekannt gemacht ist eine Information, sobald sie auf der Webseite des Bundesanzeigers eingestellt ist. Die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft trifft gegenüber den zur Bekanntmachung verpflichteten Gesellschaften ein Kontrahierungszwang.
In der Satzung der GmbH kann und sollte nunmehr der Bundesanzeiger als das alleinige Veröffentlichungsorgan bestimmt werden. Dies ist schon aus Kostengründen geboten.
b) Zustimmungspflichtige Maßnahmen
Rz. 197
Bei der GmbH besteht eine umfassende Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer nach außen. Die GmbH wird bei allen Geschäften, sogar außerhalb des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft, verpflichtet. Grenzen sind nur da gesetzt, wo ein sog. kollusives Zusammenwirken vorliegt. Im Innenverhältnis zu den Gesellschaftern ist die Geschäftsführungsbefugnis insofern beschränkt, als dass Geschäfte außerhalb des Unternehmensgegenstandes einem internen Zustimmungserfordernis unterliegen. Weitere Beschränkungen ergeben sich regelmäßig aus den Geschäftsführerverträgen und einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH können aber auch ein berechtigtes Interesse daran haben, dass der Umfang der Geschäftsführungsbefugnisse vorher abgestimmt wird und Änderungen nur mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden können. Die Aufnahme derartiger Kataloge in die Satzung kann die Mitgesellschafter vor einer Verlagerung oder Umgestaltung der in der Geschäftsordnung oder in anderen Vereinbarungen festgelegten Geschäftsführungsbefugnisse schützen. Andererseits muss eine solche Regelung so flexibel sein, dass laufende weitere Anpassungen nicht erforderlich sind. Häufig wird dies durch die Aufnahme einer sog. Öffnungsklausel in den Katalog der zustimmungsbedürftigen Geschäfte in zwei Richtungen erreicht:
Rz. 198
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Muster 10.5: Öffnungsklausel
Die Gesellschafterversammlung kann mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Mehrheit beschließen, dass dieser Katalog erweitert oder eingeschränkt wird. Sie kann auch im Einzelfall Ausnahmen oder teilweise Beschränkungen zu diesem Katalog festlegen.
Rz. 199
Die entscheidende Stellschraube ist dann, mit welchen Mehrheiten derartige Beschlüsse gefasst werden können. Umfangreiche Kataloge, die mit einem einfachen Gesellschafterbeschluss geändert werden können, machen nur eingeschränkt Sinn. Die Aufgabe des Beraters besteht darin, hier eine Feinjustierung vorzunehmen.
Darüber hinaus stellt sich häufig die Frage, ob die Kompetenz zur Änderung von Einzelbefugnissen nicht auf einen etwa bestehenden Beirat oder Aufsichtsrat (vgl. dazu Rdn 285 ff.) delegiert oder zwischen Gesellschafterversammlung (besonders wichtige Änderungen) und Beirat/Aufsichtsrat (weniger wichtige Änderungen) aufgeteilt werden sollte. In jedem Fall sollte bei der Satzungsgestaltung darauf geachtet werden, eindeutig festzulegen, wessen Zustimmung benötigt wird (etwa: Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder der Gesellschafter?).
Das OLG Hamm interpretierte eine Satzungsbestimmung, wonach die Geschäftsführer für den Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte die "Zustimmung aller Gesellschafter" einzuholen hätten, dahingehend, dass jedem Gesellschafter ein individuelles Sonderrecht auf Zustimmung eingeräumt wird (zu satzungsmäßigen Sonderrechten s.u. Rdn 222). Eine entspr. Beschlussfassung, der ein Gesellschafter nicht zugestimmt hat, fehlt ein Wirksamkeitserfordernis mit der Folge, dass der Beschluss unwirksam ist.
Rz. 200
Die Regelung des Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäftsführungsmaßnahmen in einer Geschäftsordnung außerhalb der Satzung bietet mit Blick auf die Beurkundungsbedürftigkeit von Satzungsänderungen ein erhöhtes Maß an Flexibilität. Zum Schutz der Gesellschafterminderheit können erhöhte Mehrheitserfordernisse für Änderungen der Geschäftsordnung festgelegt werden. Weiterhin können Auffangbestimmungen auch unabhängig von einer Erfassung in einem konkreten Katalog der Geschäftsführung Schranken für außergewöhnliche Geschäfte auferlegen. Je nach Gesellschafterstruktur und Art des Geschäftsbetriebes kann es weiterhin sinnvoll sein, eine Ausnahme für Eilfälle aufzunehmen:
Rz. 201
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Muster 10.6: Zustimmungsvorbehalt
Die Geschäftsführer bedürfen [für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, sowie] für Geschäfte, we...