Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 521
Die Auflösungsgründe für die GmbH ergeben sich aus § 60 GmbHG. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Auflösung der Gesellschaft um einen mehraktigen Vorgang handelt, soweit nicht das Gesetz Liquidation und Auflösung zusammenfallen lässt, wie in Verschmelzungs- und Umwandlungsfällen oder der Löschung kraft Gesetzes.
Im Normalfall folgt auf den Liquidationsbeschluss der Gesellschaft die Auflösung. Mit dem Liquidationsbeschluss ändert die Gesellschaft ihren Zweck von einer werbenden hin zu einer auf Abwicklung gerichteten Gesellschaft. Gem. § 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbH kann die Gesellschaft auch durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit aufgelöst werden und tritt dann automatisch ipso iure in Liquidation.
Der Auflösungsbeschluss bedarf nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG grds. einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, aber keiner besonderen Form. Satzungen enthalten häufig Beschlussquoren und abweichend höhere Mehrheiten (nicht selten sogar Einstimmigkeit) für den Auflösungsbeschluss. Sind derartige Mehrheiten vorgesehen, so gelten sie auch für die Liquidation durch Verschmelzungs- oder Aufspaltungsbeschluss beim übertragenden Rechtsträger. Wenn die Auflösung vor einer Frist, die für die Mindestdauer der Gesellschaft gesetzt war, beschlossen wird, kommt der Auflösungsbeschluss einer Satzungsänderung gleich und ist notariell zu beurkunden. Auch hier gilt eine ¾-Mehrheit als erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch schärfere oder mildere Erfordernisse aufstellen.
Der Auflösungsbeschluss unterliegt grds. keinem sachlichen Rechtfertigungszwang. Grds. kann sich die Minderheit der Gesellschafter nicht darauf berufen, dass die Gesellschaft anstatt der Auflösung eine andere Form der Abwicklung, bspw. durch Umwandlung, hätte wählen sollen. Fasst der Mehrheitsgesellschafter den Auflösungsbeschluss und überführt danach im Wege der Einzelrechtsübertragung das Vermögen auf einen anderen, auch von ihm beherrschten Rechtsträger, so ist dies grds. zulässig. Etwas anderes gilt, wenn er derartige Abwicklungsmaßnahmen bereits vor der Beschlussfassung ergreift.
Rz. 522
Die Auflösung der Gesellschaft kann auch durch Urteil auf Auflösungsklage eines Gesellschafters hin erfolgen. Voraussetzung für die Auflösungsklage ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. § 61 GmbHG nennt hier beispielhaft die Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks. Die Unmöglichkeit der Zweckerreichung kann sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich, anfänglich als auch nachträglich begründet und muss dauernd sein. Die Auflösungsklage ist auch bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes begründet. Vor dem Hintergrund der Subsidiarität der Auflösungsklage darf es sich hierbei nur um einen solchen Grund handeln, der nicht durch Ausschluss des störenden Gesellschafters bzw. Austritt des Klägers selbst beseitigt werden kann. Ein solcher ist gegeben, wenn die Gesellschaft auf die persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter angewiesen ist und eine solche aufgrund des Zerwürfnisses der Gesellschafter nicht mehr möglich ist.
Einen weiteren Auflösungsgrund stellt die Löschung durch das Registergericht wegen Vermögenslosigkeit dar (§ 394 FamFG i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG). Vermögenslosigkeit liegt nur dann vor, wenn es an einer verteilungsfähigen Masse zur Gläubigerbefriedigung fehlt, es darf auch nicht in geringem Umfang Vermögen vorhanden sein. Die Tatsachen für die Annahme einer Vermögenslosigkeit sind vom Amts wegen zu ermitteln. Die Löschung ist nach § 394 Abs. 2 FGG anzukündigen, wobei schon die Ankündigung nur erfolgen darf, wenn das Gericht nach Abschluss seiner Amtsermittlungen über entspr. gesicherte Kenntnisse über die Vermögenslosigkeit verfügt. Einzelheiten zu Inhalt und Ergebnis der Ermittlungen muss die Ankündigung jedoch nicht enthalten. Stellt sich nach erfolgter Löschung heraus, dass noch Vermögen vorhanden ist, sind die Gesellschaft und ihre Liquidatoren gem. § 67 Abs. 4 GmbHG von Amts wegen im Handelsregister einzutragen.
Ist eine GmbH Komplementärin einer KG, wird ihre Löschung aufgrund Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG allerdings zu Recht abgelehnt, solange die GmbH i.R.d. Abwicklung der GmbH & Co. KG noch Mitwirkungsrechte und -pflichten wahrzunehmen hat. In diesem Fall wird die gelöschte GmbH, falls dies nach der Löschung noch erforderlich ist, ausschließlich durch die nach § 66 Abs. 5 GmbHG vom Gericht bestellten Liquidatoren vertreten.
Rz. 523
Die Liquidationsgesellschaft kann als werbende Gesellschaft fortgesetzt werden, solange mit der Verteilung des Vermögens nicht begonnen wurde, auch wenn sie im Handelsregister bereits gelöscht worden ist. Voraussetzung ist des Weiteren, dass die Gesellschaft nicht überschuldet ist. Dies ergibt sich aus einem Überschuldungsstatus unter Zugrundelegung von Zerschlagungs- statt Fortführungswerten, dessen Vorlage das Registergericht allerdings nur bei entsprechenden Zweifeln verlangen ka...