Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1682
Seinem Inhalt nach muss der Kapitalerhöhungsbeschluss selbst die wesentlichen Festsetzungen enthalten. Dies gilt insb. für den Erhöhungsbetrag. Bei Stückaktien kann sich wegen § 182 Abs. 1 Satz 5 AktG das Grundkapital nur entsprechend der kapitalbezogenen Beteiligungsquote der alten Stückaktien erhöhen. Bei Stückaktien und nur einem Aktientyp in der Satzung sind Angaben über die Art und die Zahl der auszugebenden Aktien entbehrlich, da sich die Zahl der neuen Aktien anhand der bisherigen Einteilung des Grundkapitals (§ 8 Abs. 4 AktG) durch Rückrechnung aus dem Erhöhungsbetrag bestimmen lässt. Der Erhöhungsbetrag ist entweder von der Hauptversammlung ziffernmäßig genau zu bestimmen. Zulässig ist auch, lediglich eine Mindest- und Höchstgrenze oder auch nur eine Höchstgrenze festzulegen und den endgültigen Erhöhungsbetrag davon abhängig zu machen, wie viele neue Aktien innerhalb einer bestimmten Zeichnungsfrist gezeichnet werden. Die Durchführungsfrist muss dabei von der Hauptversammlung im Erhöhungsbeschluss selbst bestimmt werden. Die Höchstdauer dieser Frist darf 6 Monate nicht überschreiten. Wird die Frist zu großzügig bemessen, ist der Beschluss anfechtbar. Fehlt eine solche Durchführungsfrist ganz, ist der Beschluss nichtig. Unzulässig ist die bloße Festsetzung einer Mindestgrenze. Ein solcher Hauptversammlungsbeschluss wäre nichtig.
Rz. 1683
Die Angabe eines Mindest- und eines Höchstbetrages ist bei der Kapitalerhöhung zweckmäßig, da die Durchführung der Kapitalerhöhung nur eingetragen wird, wenn sich das Zeichnungsergebnis mit dem im Beschluss angegebenen Betrag deckt bzw. in dessen Bandbreite fällt. Nicht möglich ist es, bei Angabe eines Mindest- und Höchstbetrages die Kapitalerhöhung sukzessive bzw. in Tranchen durchzuführen. Mit Eintragung der Durchführung der "ersten Tranche" hat sich der Kapitalerhöhungsbeschluss "verbraucht". Zulässig ist für diesen Fall ein genehmigtes Kapital.
Rz. 1684
Unklar ist, ob über die Angabe des bloßen Erhöhungsbetrages hinaus stets auch der Ausgangsbetrag, von dem aus das Grundkapital erhöht wird, und der Endbetrag, bis zu dem max. das Grundkapital erhöht wird, anzugeben ist. Auch wenn sich in der Praxis eine derartige Formulierung eingebürgert hat, besteht eine rechtliche Notwendigkeit hierfür nicht.
Rz. 1685
Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss die Zahl der neu auszugebenden Aktien, bei Gesellschaften mit Nennbetragsaktien auch deren Nennbeträge, sowie die Art der neuen Aktien (Inhaber- oder Namensaktien) angeben. Ggf. ist dabei gleichzeitig eine Satzungsbestimmung zu ändern, wenn diese nur die Ausgabe von Inhaber- oder Namensaktien vorsieht und i.R.d. Kapitalerhöhung Aktien der jeweils anderen Gattung ausgegeben werden sollen. Sind verschiedene Gattungen von Aktien vorhanden oder sollen sie neu geschaffen werden, sind auch hierzu Angaben zu machen. Angaben über Art und Zahl der auszugebenden Aktien sind entbehrlich, wenn die Satzung nur einen bestimmten Aktientyp vorsieht und die Zahl der neuen Aktien sich anhand der bisherigen Einteilung des Grundkapitals (§ 8 Abs. 4 AktG) durch Rückrechnung aus dem Erhöhungsbetrag bestimmen lässt.
Rz. 1686
Anzugeben ist der Betrag, zu welchem die jungen Aktien an die Aktionäre ausgegeben werden sollen, soweit eine Ausgabe über dem geringsten Ausgabebetrag nach § 9 Abs. 1 AktG erfolgen soll (Agio, Aufgeld, § 182 Abs. 3 AktG). Es kann dabei ein fixer Ausgabebetrag bestimmt werden. Zulässig ist auch die Angabe eines Mindest- oder Höchstbetrages und die Bestimmung der genauen Höhe dem Vorstand ggf. unter Vorgabe eines bestimmten Berechnungsverfahrens zu überlassen. Besonderheiten für die Höhe des Ausgabebetrages bestehen nach §§ 255 Abs. 2, 186 Abs. 3 und 4 AktG, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise ausgeschlossen wird.
Rz. 1687
Grds. ist für die Bestimmung des Ausgabebetrages die Hauptversammlung zuständig (§ 182 Abs. 3 AktG). Die Hauptversammlung kann einen festen Betrag oder nur einen Mindestbetrag festlegen oder die Festsetzung auch insgesamt gemeinsam an Vorstand und Aufsichtsrat übertragen. Schweigt die Hauptversammlung im Kapitalerhöhungsbeschluss zur Höhe des Ausgabekurses oder wird die Entscheidungsbefugnis vollständig auf die Verwaltung delegiert, ist die Rechtslage umstritten.
Rz. 1688
Entgegen der älteren Lit. ist eine Ausgabe der Aktien zum geringsten Ausgabebetrag nicht zulässig. I.Ü. wird danach differenziert, ob den Aktionären ein unmittelbares oder mittelbares Bezugsrecht zusteht. Haben die Aktionäre ein Bezugsrecht, sei zu pari auszugeben. Ist das Bezugsrecht ausgeschlossen, sei ein höherer Ausgabebetrag zu bestimmen, um den Wertanteil der Altaktionäre am Gesellschaftsvermögen proportional aufrecht zu erhalten.
Rz. 1689
Nach a.A. soll die Hauptversammlung und Verwaltung bei der Festsetzung des Ausgabebetrages dagegen "weitgehend frei" sein, wenn den Aktionären ein unmittelbares oder mittelbares...