Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2133
Gem. Art. 2 Abs. 4 SE-VO kann eine AG, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre Verwaltung in der Gemeinschaft hat, in eine Europäische Gesellschaft (SE) umgewandelt werden. Den internationalen Bezug muss die nationale AG durch eine Tochtergesellschaft, die seit mindestens 2 Jahren dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, herstellen. Eine Zweigniederlassung reicht zur Herstellung des mehrstaatlichen Bezuges nicht aus.
Rz. 2134
Anderen Gesellschaftsformen steht die Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Umwandlung nicht offen. Eine GmbH müsste zuvor durch Formwechsel (§ 190 ff. UmwG) in eine AG umgewandelt werden. Besonderes Merkmal der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Umwandlung ist, dass es die einzige Gründungsform ist, an der nur ein nationaler Ausgangsrechtsträger beteiligt ist. Gem. Art. 37 Abs. 2 SE-VO wird die AG durch die Umwandlung weder aufgelöst noch entsteht eine neue juristische Person. Vor und nach der Umwandlung besteht für den Rechtsträger eine rechtliche und wirtschaftliche Kontinuität. Die umzuwandelnde Gesellschaft erhält lediglich ein neues "Rechtskleid". Die Regelung zur Umwandlung einer bestehenden nationalen AG in eine SE finden sich im fünften Abschnitt der SE-VO.
Hinweis
Art. 37 Abs. 3 SE-VO stellt ausdrücklich klar, dass die Gesellschaft im Zuge der Umwandlung ihren (Satzungs-)Sitz nicht in einen anderen Mitgliedstaat verlegen darf. Bei allen anderen Gründungsvarianten steht es den Ausgangsgesellschaften offen den Mitgliedstaat zu wählen, in dem die Europäische Gesellschaft (SE) ihren Sitz haben soll (ausgenommen bei der Gründung durch Verschmelzung zur Aufnahme). Es kann auch ein Mitgliedstaat als Sitz der Gesellschaft gewählt werden, in dem keine der beteiligten Ausgangsgesellschaften ihren Sitz hat. Durch das Verbot der Sitzverlegung im Zuge einer Umwandlung soll eine Flucht aus dem Arbeits- und Steuerrecht des Sitzstaates der Ausgangsgesellschaft verhindert werden. Die Sitzverlegung behält Art. 37 Abs. 3 SE-VO den speziellen Regelungen in Art. 8 SE-VO vor.
a) Ablauf der Gründung durch Umwandlung
Rz. 2135
Die Umwandlung einer bestehenden nationalen AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) ist nur in Art. 37 SE-VO geregelt. Dieser enthält allerdings neun Absätze. Eine spezielle Verweisungsnorm, die für die Gründungsphase der (noch rein) nationalen Gesellschaft ergänzend in das nationale Recht entsprechend dem Art. 18 SE-VO für die Verschmelzung verweist, enthält die SE-VO nicht. Für die in der Entstehung befindliche Europäische Gesellschaft (SE) gilt die Verweisungsnorm des Art. 15 Abs. 1 SE-VO, welche auf das für AG geltende Recht des künftigen Sitzstaates verweist.
Rz. 2136
Die Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft (SE) kann als Strukturmaßnahme in drei Phasen eingeteilt werden:
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Vorbereitungsphase, |
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Beschlussphase und |
▪ |
Vollzugsphase. |
b) Vorbereitungsphase
aa) Aufstellung des Umwandlungsplans
Rz. 2137
Gem. Art. 37 Abs. 4 SE-VO hat das Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan der Ausgangsgesellschaft einen Umwandlungsplan zu erstellen.
bb) Inhalt des Umwandlungsplans
Rz. 2138
Die Vorschrift enthält keine Angaben zum Inhalt des Umwandlungsplans wie etwa Art. 20 SE-VO für den Verschmelzungsplan. Wegen der fehlenden Verweisungsnorm in das nationale Recht kann auch nicht ohne weiteres auf die Regelungen der §§ 190 ff. UmwG zurückgegriffen werden. Sinn und Zweck des Umwandlungsplans ist eine Information zugunsten der (Minderheits-)Aktionäre der Ausgangsgesellschaft. Ausgehend von diesen Überlegungen ergibt sich bereits ein Mindestinhalt für den Umwandlungsplan. Als Anhaltspunkt kann daher § 194 Abs. 1 UmwG herangezogen werden. Zwar kennt das deutsche Recht keinen Umwandlungsplan, § 194 Abs. 1 UmwG sieht aber Mindestangaben für den Umwandlungsbeschluss vor. Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses (§ 192 Abs. 1 Satz 3 UmwG) dient in der Hauptversammlung ebenso als Beschlussgrundlage wie der Umwandlungsplan bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE). Die Anforderungen an den Umwandlungsplan wurden durch das UmRUG nicht verändert. Lediglich der Wortlaut in § 194 Abs. 1 UmwG wurde von "Umwandlungsbeschluss" zu "Formwechselbeschluss" angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Rz. 2139
Danach muss der Umwandlungsplan folgende Angaben enthalten:
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die Firma der Europäischen Gesellschaft (SE), |
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den Sitz der Europäischen Gesellschaft (SE), |
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die Beteiligung an der Europäischen Gesellschaft (SE) nach Zahl Art und Umfang der Anteile, |
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die Satzung der Europäischen Gesellschaft (SE). |
Die Angaben dienen dem Informationsinteresse der Aktionäre. Da durch weitere Angaben ...