Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 53
Eine Bareinlageverpflichtung kann nur dadurch befriedigt werden, dass eine Barzahlung, eine Zahlung mit bestätigtem Bundesbankscheck oder eine Überweisung auf ein Bankkonto der Gesellschaft erfolgt (zur Leistung eines Sachagios neben der Bareinlage s.u. Rdn 392).
Rz. 54
Die Bareinlagen müssen zur Zeit der Anmeldung nicht vollständig erbracht sein. Allerdings muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrages eingezahlt sein. Zudem müssen alle Einlagen zusammen mindestens die Hälfte des Stammkapitals gem. § 5 Abs. 1 GmbHG erreichen, wobei neben den Bareinlagen der Gesamtbetrag der Sacheinlagen mitberücksichtigt wird (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Für die Praxis ist noch darauf hinzuweisen, dass die Änderung der Terminologie in § 5 GmbHG von Stammeinlage hin zu Geschäftsanteil insb. bei der Gestaltung von Satzungen, der Formulierung bei Anteilsübertragungen sowie bei der Formulierung der Handelsregisteranmeldung zu beachten ist.
Rz. 55
Der Nennbetrag der übernommenen Geschäftsanteile muss auf volle EUR, mindestens also 1,00 EUR, lauten, § 5 Abs. 2 GmbHG. "Krumme" Nennbeträge von bspw. 1,50 EUR sind unzulässig.
§ 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG normiert, dass die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile dem Stammkapital entsprechen und somit immer mit der Stammkapitalziffer übereinstimmen muss. Dies gilt i.Ü. nicht nur bei der Gründung, sondern während der gesamten Dauer der Gesellschaft. Ein Abweichen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile vom Nennbetrag des Stammkapitals, insb. im Fall der Einziehung eines Geschäftsanteils (§ 34 GmbHG), ist unzulässig.
Rz. 56
Für den Mindesteinlagebetrag verdrängen § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 GmbHG die Regelung des § 362 Abs. 2 BGB (schuldtilgende Leistung auch an Dritte mit Einwilligung des Berechtigten). Demgegenüber gelten für die Resteinlage § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 GmbHG nicht. Voraussetzung für die Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 2 BGB durch Leistung der Resteinlage an einen Dritten ist aber das Einverständnis des Geschäftsführers mit der unmittelbaren Zahlung an den Gesellschaftsgläubiger und das Bestehen einer vollwertigen, fälligen und liquiden Forderung des Gläubigers.
Rz. 57
Auch wenn § 7 Abs. 2 GmbHG es den Gründern gestattet auf das Stammkapital zunächst nur den hälftigen Betrag einzuzahlen, spricht trotz des erhöhten Kapitalaufbringungsbedarfs vieles dafür, zur Volleinzahlung zu optieren, da andernfalls nicht unbeachtliche Risiken für den säumigen Gesellschafter selbst, die Gesellschaft und die Mitgesellschafter sowie den Rechtsnachfolger des Geschäftsanteils drohen.
Wenn der säumige Gesellschafter die Einlage, aus welchen Gründen auch immer, später nicht mehr bedienen kann, besteht für ihn das Risiko, dass die Gesellschaft ihn mit seinem Geschäftsanteil nach §§ 21 ff. GmbHG ausschließt (Kaduzierung), nachdem er durch Beschluss zur Leistung der noch offenen Stammeinlage aufgefordert wurde. Obwohl damit auch seine Verpflichtung zur Leistung der eingeforderten Einlage erlischt, bleibt er wegen des Ausfalls für den rückständigen Betrag gegenüber der Gesellschaft in der Haftung. Zudem kann sich gem. § 27 Abs. 1 GmbHG ein Gesellschafter nur dann von der Zahlung des auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschusses durch Ausnutzung seines Preisgaberechts befreien, wenn er die Stammeinlage vollständig eingezahlt hat. Aus der Nichtvolleinzahlung folgt somit nunmehr, dass der säumige Gesellschafter der Nachschusspflicht zzgl. zu der noch offenen Einlageverpflichtung nachkommen muss. Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges geregelt wird, ist die offene Einlageforderung mit Zustellung der Anforderung fällig und der säumige Gesellschafter ist ab diesem Zeitpunkt zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet, § 20 GmbHG. Da die satzungsmäßige Festsetzung der Bareinlageverpflichtung allein noch nicht die sofortige Fälligkeit der Resteinlage begründet, sollte in der GmbH-Satzung geregelt werden, wann die Leistung der Resteinlagen fällig ist. Auch wenn die erst teileingezahlten Anteile mit dem vollen Nennbetrag an einer Kapitalerhöhung teilnehmen, ergeben sich dennoch auch hier nach § 57l Abs. 2 GmbHG Beschränkungen für den säumigen Gesellschafter. Er kann sich an der Kapitalerhöhung nur durch Erhöhung des Nennbetrags der teileingezahlten Geschäftsanteile beteiligen, die Bildung neuer Anteile bleibt ihm verwehrt.
Die Nichtvolleinzahlung der Einlagen birgt auch für die Gesellschaft selbst und die Mitgesellschafter erhebliche Gefahren. So kann etwa eine satzungsmäßige Einziehung, die die Gesellschaft vor dem Eindringen Dritter wie Insolvenzverwaltern, Testamentsvollstreckern und Gesellschaftergläubigern schützen soll, nicht genutzt werden, wenn der entspr. Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, da andernfalls eine Umgehung der Kapitalerhaltungsvorschriften droht. Um dennoch eine Einziehung zu ermöglichen, könnten die übrigen Gesellschafter die Einzahlung der ausstehenden Einlagen auf Rechnung de...