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Die GmbH muss gem. § 6 Abs. 1 GmbHG einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Bestellung und Anstellung des Geschäftsführers sind voneinander zu unterscheiden. Nur die Bestellung zum Geschäftsführer begründet die spezifischen organschaftlichen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insb. die Vertretungsmacht der Gesellschaft. Sie enthält jedoch nicht alle Rechtsverhältnisse zwischen Geschäftsführer und GmbH, wie z.B. den Umfang der Leistungspflichten des Geschäftsführers und Gegenleistungspflichten der GmbH, bspw. den Anspruch auf Vergütung. Diese Regelungen sind vielmehr Bestandteil des Anstellungsvertrages. Anstellung und Organverhältnis stehen gleichwohl in einem Zusammenhang, da aus beiden Pflichten des Geschäftsführers resultieren und der Anstellungsvertrag i.d.R. auch die Vergütung für die Organtätigkeit festlegt. Die Dauer des Anstellungsvertrages ist grds. unabhängig von der Dauer der Organstellung; die Organstellung ist auch grds. wirksam, sollte der Anstellungsvertrag unwirksam oder noch nicht abgeschlossen sein. Organstellung und Anstellungsverhältnis können aber mittels einer sog. Koppelungsklausel im Geschäftsführerdienstvertrag derart verknüpft werden, dass der Widerruf des Organverhältnisses als auflösende Bedingung zu einer automatischen Beendigung des Dienstvertrages führt.[731]

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