Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 526
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht die Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Diese Pflicht obliegt nach § 15a Abs. 1 InsO den Geschäftsführern bzw. Liquidatoren. Nach ständiger Rspr. fällt darunter auch der sog. "faktische Geschäftsführer". Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer, ist auch jeder Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet, es sei denn, er hat keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung oder Führungslosigkeit, § 15a Abs. 3 InsO. Probleme können hieraus insb. bei geschäftsunfähigen oder minderjährigen Gesellschaftern resultieren. Da der Gesetzgeber aber auch in diesen Fällen keine Ausnahme vorsieht, sind somit auch Betreuer und Vertretungsberechtigte in die Pflicht genommen. Soweit der Geschäftsführer lediglich "faktisch" nicht vertreten ist, weil er nicht erreichbar ist, besteht keine Führungslosigkeit und die Antragspflicht geht nicht auf die Gesellschafter über.
Bei der GmbH & Co. KG ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als deren organschaftlicher Vertreter, der die Geschäfte für die KG führt, zur Stellung des Insolvenzantrags bzgl. der GmbH & Co. KG verpflichtet, wenn diese zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Bei Anzeichen für eine wirtschaftliche und finanzielle Krise der KG muss sich der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH daher einen Überblick über die Vermögensverhältnisse der KG verschaffen.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO) zu beantragen.
Hinweis
Es darf dabei nicht bis zum Ablauf dieser Frist gewartet werden, um dann kurz vor Fristende den Antrag zu stellen und so noch möglichst viel Vermögen zu retten.
Der Antrag kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 InsO zurückgenommen werden. Wurde der antragstellende Geschäftsführer zwischenzeitlich abberufen, kann der Antrag auch von dem allein verbliebenen anderen Geschäftsführer zurückgenommen werden, wenn sich dies nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt.
Rz. 527
Soweit die Geschäftsführer ihre Pflichten aus § 15a Abs. 1 InsO – bzw. bei Führungslosigkeit die Gesellschafter ihre Pflicht aus § 15a Abs. 3 InsO – verletzen, kommt eine Strafbarkeit gem. § 15a Abs. 4, 5 InsO in Betracht.
Rz. 528
Zur zivilrechtlichen Haftung s. bereits o. Rdn 270 ff. (Geschäftsführer) und Rdn 344 (Gesellschafter).