Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 182
Die Firma als Name der Gesellschaft muss zur Kennzeichnung der GmbH geeignet sein, also von den angesprochenen Verkehrskreisen als Name verstanden werden (sog. Namensfunktion). Daraus wird abgeleitet, dass der Firmenkern aus einer wörtlichen und aussprechbaren Bezeichnung und nicht aus Bildzeichen gebildet werden muss. Dies schließt aber nicht aus, dass eine Firma nicht nur aus Worten, sondern auch aus anderen Zeichen, wie z.B. Ziffern, bestehen kann. Die Namensfunktion kommt grds. nur einer wörtlichen Bezeichnung zu, sodass die vom Firmenträger gewählte Schreibweise oder sonstige grafische Gestaltung der Firma weder Firmenbestandteil wird, noch ins Handelsregister eingetragen werden kann.
Verschiedene Gerichte hatten die Ansicht vertreten, dass eine Buchstabenkombination bestehend aus mehreren nacheinanderfolgenden "AAA …" und "AKDV GmbH" keine Namensfunktion zukomme. Die Buchstabenkombination sei nicht lautlich ausgeschrieben und kein aussprechbares (Fantasie-)Wort. Diese Rspr. überzeugt nur in Missbrauchsfällen. So hat das OLG Hamm eine Buchstabenkombination ("HM & A GmbH & Co. KG") für zulässig erachtet. Demnach reiche es aus, wenn eine Firma artikulierbar ist. Der BGH, dem die Sache zur Klärung vorgelegt wurde, hat diese Ansicht bestätigt. Buchstabenfolgen kommt – wovon das vorlegende OLG Hamm zutreffend ausgegangen ist – nach dem liberalisierten Firmenrecht gem. § 18 HGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung – und damit zugleich Namensfunktion gem. § 17 HGB im Geschäftsverkehr – für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden können. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma i.S.d. Artikulierbarkeit aus, sodass auch die Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination grds. unterscheidungskräftig und kennzeichnungsgeeignet ist und damit zugleich die Namensfunktion der Firma erfüllt. Früher war zusätzlich die Aussprechbarkeit das entscheidende Kriterium, wofür aber nach der Neuregelung des § 18 HGB durch das HRefG – sowohl nach dem Wortlaut der Norm als auch nach dem vom Reformgesetzgeber erstrebten Gesetzeszweck – kein Raum mehr bleibt.
Auch die bloße Kombination des Rechtsformzusatzes mit Ziffern vermag Namenswirkung zu haben ("1 & 1"). Das gilt jedenfalls dann, wenn sie eine Aussage enthalten oder einprägsam bzw. originell sind oder in Buchstaben ausgedrückt sind, wie etwa "Siebzehn GmbH". Erforderlich ist immer eine Prüfung des Einzelfalles. Das Kammergericht entschied hingegen mit Beschl. v. 17.5.2013, dass Firmen mit reinen Ziffernfolgen (nebst Rechtsformzusatz) – "23 GmbH" – es sowohl an der Kennzeichnungseignung wie der Unterscheidbarkeit (§ 30 Abs. 1 HGB) mangelt. Denn die Zahl sei allein nicht hinreichend individualisierend, sondern wirke beliebig. Der Rechtsformzusatz "GmbH" trage ebenfalls nicht zur Unterscheidbarkeit bei, denn er nehme an dem Klangbild, das sich in Auge und Ohr einprägt, nicht teil.
Rz. 183
Sonderzeichen sind im Handelsregister grds. solange nicht eintragungsfähig, wie sie in ihrer Aussprache mehrdeutig und nicht verkehrsüblich sind. Das "@-Zeichen" als selbstständig aussprechbares und in den angesprochenen Verkehrskreisen bekanntes Sonderzeichen kann Firmenbestandteil sein. Entsprechendes gilt für die Sonderzeichen "+" oder "&" (für "und"), nicht hingegen "/" für "slash". In der Praxis wird immer öfter die Internetdomain als Firmenbestandteil angestrebt. Dies ist grds. zulässig, solange die Firma nicht irreführend ist.
Hochgestellten Zahlen im Firmennamen kommt in der Regel lediglich grafische Bedeutung zu. Das Registergericht ist daher bei der Eintragung an die in der Anmeldung vorgeschlagene grafische Gestaltung des Firmennamens – im konkreten Fall "A3"– nicht gebunden. Dasselbe gilt für eine durchgehende Großschreibung des Firmennamens.