Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2376
Über den Grundsatz der einmaligen Erfassung (once only-Prinzip) brauchen Gesellschaften dieselben Dokumente und Informationen, die sie bereits bei dem Register eines Mitgliedstaats eingereicht haben, nicht noch ein zweites Mal bei dem Register eines anderen Mitgliedstaats einreichen. Stattdessen werden die Register verpflichtet, die relevanten Dokumente und Informationen über das BRIS untereinander auszutauschen. Das once only-Prinzip wird nach Art. 13g Abs. 2a GesRRL-E verpflichtend allerdings nur für die Gründung einer Tochtergesellschaft und nach Art. 28a Abs. 5a GesRRL-E für die Eintragung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt. Insbesondere das EUCC wird auf diesem Wege über das BRIS ausgetauscht werden können, was in den meisten Fällen alle relevanten Informationen zur Muttergesellschaft enthalten wird. Soweit andere Stellen als Register zuständig sind für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder die Eintragung einer Zweigniederlassung, können diese vom jeweiligen Register im Zielmitgliedstaat die Übermittlung der relevanten Dokumente und Informationen verlangen, soweit diese nicht kostenlos über das BRIS verfügbar sind. Dieses Verfahren für den Dokumenten- und Informationsaustausch ist selbstverständlich kein exklusives, sodass die zuständigen Stellen die relevanten Informationen auch weiterhin direkt dem Ausgangsregister entnehmen können. Danach können Notare weiterhin Registerbescheinigungen nach § 21 Abs. 1 BNotO nach Einsicht in funktionsäquivalente ausländische Register ausstellen, ohne auf den vorherigen Austausch zwischen Ausgangs- und Zielregister angewiesen zu sein.
Rz. 2377
Die nach Art. 13g Abs. 2a GesRRL-E und Art. 28a Abs. 5a GesRRL-E von Registern über das BRIS übermittelten Dokumente sind grds. hinsichtlich ihrer Herkunft (d.h. dem ausstellenden Register) und ihrer Authentizität ohne Apostille anzuerkennen (Art. 16d GesRRL-E und Art. 16e GesRRL-E). Die über das BRIS übermittelten Dokumente und Informationen dürfen naheliegenderweise zudem nicht allein aufgrund ihrer elektronischen Form zurückgewiesen werden (ErwG 11). Inhaltlich sind im Einklang mit der allgemeinen Systematik der DRL II nach Art. 16b Abs. 1 GesRRL-E diejenigen Informationen als "Nachweis" anzuerkennen, die im EUCC enthalten sind. Für die Eintragung einer Zweigniederlassung statuiert Art. 28a Abs. 4c) GesRRL-E eine Sonderregelung, wonach jene Dokumente und Informationen, die für die Eintragung der Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat eingereicht werden, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen sind. Für die Gründung von Tochtergesellschaften wird keine Art. 28a Abs. 4c) GesRRL-E entsprechende Bestimmung eingeführt.