Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 302
Gegenstand des gutgläubigen Erwerbs ist der Geschäftsteil selbst oder ein Recht daran (wie bspw. ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch). Daraus folgt, dass der Geschäftsanteil auch wirksam bestehen muss – Gutglaubensschutz hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens eines Geschäftsanteils oder dessen Lastenfreiheit wird nicht gewährleistet. Ein nicht bestehender Geschäftsanteil kann auch nicht gutgläubig erworben werden.
Umstritten ist, inwieweit sich der Gutglaubensschutz auch auf den "nicht so" existierenden Geschäftsanteil erstreckt. Angesprochen sind hier etwa die unrichtige Stückelung oder eine unrichtige Nennbetragsangabe. Nach h.M. soll es lediglich darauf ankommen, dass der Geschäftsanteil einem bestimmten Gesellschafter zugeordnet werden kann. Eine unrichtige Stückelung hindere daher im Ergebnis einen gutgläubigen Erwerb nicht; für die falsche Nennbetragsangabe gelte dies jedenfalls, sofern der ausgewiesene geringer als der tatsächliche Nennwert sei.
Nicht erfasst ist der gute Glaube an die freie Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen, d.h. sieht die Satzung die Vinkulierung von Geschäftsanteilen (§ 15 Abs. 5 GmbHG) vor, kann dieses Zustimmungserfordernis nicht durch den gutgläubigen Erwerb umgangen werden.
Hinweis
Um dem Risiko eines gutgläubigen Erwerbs durch Dritte auf Basis einer durch Unbefugte oder vorsätzlich falsch ("GmbH-Diebstahl") eingereichten Gesellschafterliste zu begegnen, sollten sich Gesellschafter regelmäßig über die Richtigkeit der im Handelsregister online abrufbar hinterlegten Gesellschafterlise zu vergewissern.
Neben dem Erwerb des Geschäftsanteils selbst ist auch der gutgläubige Erwerb von Rechten an diesem zulässig. Hiervon umfasst sind rechtsgeschäftliche Pfandrechte (§ 1274 Abs. 1 BGB) sowie Nießbrauch an einem Geschäftsanteil (§ 1068 Abs. 1 BGB). Nicht erfasst sind hingegen vom Geschäftsanteil abspaltbare Gläubigerrechte, wie bspw. der Anspruch auf den festgestellten und verteilten Gewinnanteil oder die Treugeberbestellung bei einer Treuhandvereinbarung über den Geschäftsanteil, da bei diesen Rechten keine Drittwirkung besteht. Da dingliche Rechte nicht in die Gesellschafterliste eingetragen werden können, ist ein gutgläubiger Zweiterwerb nicht von § 16 Abs. 3 GmbHG umfasst. Vielmehr geht es um den Ersterwerb dinglicher Rechte vom als Anteilsinhaber in der Gesellschafterliste aufgenommenen Besteller.