Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2197
Der deutsche Gesetzgeber hat im Ausführungsgesetz von der Ermächtigung in Art. 43 Abs. 1 SE-VO Gebrauch gemacht und die Bestellung mindestens eines geschäftsführenden Direktors zwingend vorgeschrieben, § 40 Abs. 1 Satz 1 SEAG. Dies schränkt die Gestaltungsfreiheit der Anteilseigner in der Satzung stark ein. Die geschäftsführenden Direktoren können gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 SEAG aus der Mitte des Verwaltungsrates bestellt werden. Ist dies der Fall, darf die Anzahl der geschäftsführenden Direktoren die Anzahl der übrigen Verwaltungsmitglieder nicht übersteigen. Diese Regelung soll verhindern, dass sich die Führung der Gesellschaft selber kontrolliert. Kritisch angemerkt wurde aber, dass bei einem Verwaltungsrat bestehend aus z.B. elf Mitgliedern, wovon fünf geschäftsführende Direktoren sind, die geschäftsführenden Direktoren lediglich ein weiteres Verwaltungsratsmitglied umzustimmen brauchen, um ihre Interessen verfolgen zu können.
Die Direktoren führen gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 SEAG die Geschäfte der Gesellschaft und vertreten diese gem. § 41 Abs. 1 SE-VO gerichtlich und außergerichtlich. Eine funktionale Trennung von Aufsicht und Geschäftsführung ist damit aber nicht hergestellt. Diese obliegt der Gesellschaft und ihren Anteilseignern i.R.d. Satzungsgestaltung. Dabei können Aufgaben, die dem Verwaltungsrat zugewiesen sind, gem. § 40 Abs. 2 Satz 3 SEAG nicht von den geschäftsführenden Direktoren wahrgenommen werden. Diese Kompetenzverteilung entspricht der des dualistischen Leitungssystems.
Juristische Personen können in Deutschland nicht zu externen geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, § 40 Abs. 1 SEAG i.V.m. § 76 Abs. 3 AktG, oder als Mitglieder des Verwaltungsrates fungieren (§ 27 Abs. 3 SEAG).
Die geschäftsführenden Direktoren sind nicht stimmberechtigt und sollen auch nicht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen, vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 SEAG.
Sie können gem. § 40 Abs. 5 SEAG jederzeit vom Verwaltungsrat abberufen werden. Die Satzung kann dazu abweichende Regelungen vorsehen. Ist der geschäftsführende Direktor aus dem Kreis des Verwaltungsrates bestimmt, scheidet er mit der Abberufung nicht aus dem Verwaltungsrat aus. Das würde mit den Kompetenzen der Hauptversammlung kollidieren, die für die Bestellung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder zuständig ist, Art. 43 Abs. 3 Satz 1 SE-VO.
Gehört keiner der geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat an, sollte der Verwaltungsrat ein Informationssystem einrichten, dass ihm effektive Kontrolle und Überwachung über die geschäftsführenden Direktoren ermöglicht, um seinen Überwachungs- und Kontrollpflichten gegenüber den geschäftsführenden Direktoren sowie seiner Letztverantwortung genügen zu können. Letztlich wird der Erlass einer Geschäftsordnung wegen der bestehenden Gesamtverantwortung der Mitglieder des Verwaltungsrats dringend angeraten.