Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 324
§ 51a GmbHG sieht ein Informationsrecht (Auskunfts- und Einsichtsrecht) des einzelnen Gesellschafters vor, das nicht beschränkbar ist. Dieses Recht des Einzelnen kann durch die Satzung nur ausgeweitet, aber nicht eingeschränkt werden. Auch das Verfahren der Informationserteilung kann – außerhalb des Kernbereichs des Informationsrechts – durch die Satzung näher ausgestaltet werden (zur Ausgestaltung durch die Satzung vgl. Rdn 223).
Über die Art und Weise der Informationserteilung entscheidet der Geschäftsführer. Er kann das Verlangen nach Auskunft auch durch Einsichtsgewährung und das Verlangen nach Einsicht auch durch Auskunft erfüllen, soweit nur das Informationsinteresse hinreichend befriedigt wird. Die erteilten Informationen bzw. Auskünfte müssen zutreffend und vollständig sein, wobei sich die Genauigkeit der Angaben nach der Genauigkeit der Frage richtet.
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht aus § 51a GmbHG steht den Gesellschaftern aber nur während der Dauer ihrer Gesellschafterstellung zu. Ist der Gesellschafter bereits ausgeschieden und begehrt Informationen, kann dieser nur nach § 810 BGB Auskunft verlangen, sofern er nicht noch gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter gilt.
Die Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Gesellschafter muss daher das schonendste Mittel für die Erfüllung seines Informationsbedürfnisses wählen, sodass er rechtsmissbräuchlich handeln kann, wenn er Informationen verlangt, obwohl er an einer zeitnah stattfindenden Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen hat. War der eine Auskunft begehrende Gesellschafter zu der Zeit, auf die sich sein Begehren bezieht, Geschäftsführer, bedarf die Wahrnehmung des Auskunfts- und Einsichtsrechts einer besonderen Rechtfertigung. Eine solche hat das OLG München anerkannt, wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und für die Berechnung seiner Abfindung Informationen über die Vermögensentwicklung der GmbH im abgelaufenen Geschäftsjahr benötigt.
Darüber hinaus darf die Einsicht nur verweigert werden, wenn zu befürchten ist, dass der Gesellschafter die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. So wäre bspw. die vollständige Vorenthaltung von Informationen an einen Gesellschafter, der gleichzeitig Wettbewerber der Gesellschaft ist, dennoch unverhältnismäßig. Der Besorgnis der Gefährdung von Interessen der Gesellschaft durch die Erlangung wettbewerbsrelevanter Informationen kann schon durch die Einschaltung eines zur Verschwiegenheit verpflichteten, für beide Seiten vertrauensvollen Treuhänder begegnet werden. Nicht verweigert werden darf aber z.B. die Einsicht in den Jahresabschluss.
Im Rahmen von M&A-Transaktionen verlangt der potentielle Erwerber regelmäßig zur Durchführung einer Due Diligence-Prüfung Zugang zu bestimmten Informationen der Zielgesellschaft. Um dieses Verlangen erfüllen zu können, ist der veräußerungswillige Gesellschafter auf die Informationserteilung durch die Geschäftsführung angewiesen. Die Informationserteilung zur Weitergabe an einen ernsthaften Erwerbsinteressenten darf nicht als gesellschaftszweckwidrig i.S.v. § 51a Abs. 2 GmbHG abgelehnt werden, da auch die Veräußerung des Geschäftsanteils sowie dazu dienende Vorbereitungshandlungen Teil legitimen mitgliedschaftlichen Verhaltens sind, was aus der freien Veräußerbarkeit von GmbH-Geschäftsanteilen (§ 15 GmbHG) folgt. Beschränkungen für die Weitergabe der Informationen durch den Gesellschafter an den Erwerber folgen allerdings aus der Treuepflicht und dem Vertraulichkeitsgrundsatz. Daher ist vor einer solchen Weitergabe zwingend eine Vertraulichkeitsvereinbarung abzuschließen. Unabhängig davon sind wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Schranken zu beachten.