Rz. 1374

Nach § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG besteht ebenso die Möglichkeit, in der Satzung der Gesellschaft für die Präsenz-Hauptversammlung eine echte digitale Teilnahmeform einzuführen. § 118 Abs. 2 AktG ermöglicht die Abstimmung per Briefwahl. Davon zu unterscheiden ist die "Online-Abstimmung" in der Hauptversammlung, also die Stimmabgabe durch den in der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionär mittels "elektronischer Wahlurne.[3867]" Dies ist eine Abstimmung "in" der Hauptversammlung und eine besondere Art der Abstimmung. Ihre Zulässigkeit ist danach zu beurteilen, ob das Abstimmungsverfahren in der Satzung geregelt ist oder ob hierüber der Versammlungsleiter entscheiden kann.

[3867] Simon, NZG 2017, 567 ff.

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