Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 452
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung dient als "nominelle" Herabsetzung der Beseitigung einer Unterbilanz und ist somit eine wichtige Sanierungsmaßnahme. Da der betreffende Teil des Vermögens bereits verloren ist und demnach den Gläubigern nicht mehr entzogen werden kann, gelten für den Gläubigerschutz hier andere Vorschriften: Sowohl Gläubigeraufruf als auch Sperrjahr entfallen und die Kapitalherabsetzung kann sofort beim Handelsregister angemeldet werden. Im Fall einer Sanierung wird die vereinfachte Kapitalherabsetzung oft mit einer Kapitalerhöhung verbunden, um der Gesellschaft neue Mittel zuzuführen (sog. Kapitalschnitt). Zulässig ist die vereinfachte Kapitalherabsetzung auch zum Ausgleich drohender Verluste, wenn diese mit solcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, dass Rückstellungen gebildet werden müssen.
Rz. 453
Voraussetzung für die Herabsetzung ist, dass sie der Verlustdeckung dient und keine Kapital- oder Gewinnrücklagen bestehen, welche 10 % des nach der Herabsetzung verbleibenden Kapitals übersteigen. Auch darf kein Gewinnvortrag vorhanden sein (§ 58a Abs. 2 GmbHG). Regelmäßig ergeben sich die Verluste aus der letzten Jahresbilanz, bei Verlusten im laufenden Geschäftsjahr kann auch eine Zwischenbilanz aufgestellt werden.
Die Kapitalherabsetzung erfolgt durch satzungsändernden Beschluss nach Maßgabe des § 58a GmbHG, welcher Betrag, Zweck und Art der Herabsetzung ("vereinfachte Kapitalherabsetzung") sowie die künftigen Stammkapitalziffern und Nennbeträge der Geschäftsanteile festlegt. Mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter kann auch hier vom Grundsatz der quotalen Herabsetzung der Nennbeträge abgewichen werden. In dem Beschluss sind die Nennbeträge der Geschäftsanteile dem herabgesetzten Stammkapital anzupassen, § 58a Abs. 3 GmbHG.
Der aus der Herabsetzung und ggf. der Auflösung von Rücklagen erzielte Buchgewinn muss gegen die Verluste verrechnet werden (§ 58b Abs. 1 GmbHG). Übrig bleibende Beträge sind in die Kapitalrücklage bis max. 10 % des neuen Stammkapitals einzustellen und unterliegen dann einer fünfjährigen Bindung zur Verwendung für die in § 58b Abs. 3 GmbHG abschließend aufgeführten Zwecke: Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, Ausgleichung eines Verlustvortrags oder Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Ein Verstoß gegen diese Zweckbindung führt zur Nichtigkeit sowohl des Ausschüttungs- als auch des dem zugrunde liegenden Jahresabschlusses. Die Zulässigkeit von Gewinnausschüttungen beurteilt sich nach § 58d GmbHG.
Weiterhin ist zu beachten, dass sich gem. einem Urteil des LG Kiel bei der einfachen Kapitalherabsetzung das Pfandrecht an einem dabei entwerteten Anteilen nicht automatisch an entsprechenden Anteilen fortsetzt, die im Rahmen einer unmittelbar verbundenen Kapitalerhöhung neu geschaffen werden.