Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
aa) Aufstellung des Umwandlungsplans
Rz. 2137
Gem. Art. 37 Abs. 4 SE-VO hat das Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan der Ausgangsgesellschaft einen Umwandlungsplan zu erstellen.
bb) Inhalt des Umwandlungsplans
Rz. 2138
Die Vorschrift enthält keine Angaben zum Inhalt des Umwandlungsplans wie etwa Art. 20 SE-VO für den Verschmelzungsplan. Wegen der fehlenden Verweisungsnorm in das nationale Recht kann auch nicht ohne weiteres auf die Regelungen der §§ 190 ff. UmwG zurückgegriffen werden. Sinn und Zweck des Umwandlungsplans ist eine Information zugunsten der (Minderheits-)Aktionäre der Ausgangsgesellschaft. Ausgehend von diesen Überlegungen ergibt sich bereits ein Mindestinhalt für den Umwandlungsplan. Als Anhaltspunkt kann daher § 194 Abs. 1 UmwG herangezogen werden. Zwar kennt das deutsche Recht keinen Umwandlungsplan, § 194 Abs. 1 UmwG sieht aber Mindestangaben für den Umwandlungsbeschluss vor. Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses (§ 192 Abs. 1 Satz 3 UmwG) dient in der Hauptversammlung ebenso als Beschlussgrundlage wie der Umwandlungsplan bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE). Die Anforderungen an den Umwandlungsplan wurden durch das UmRUG nicht verändert. Lediglich der Wortlaut in § 194 Abs. 1 UmwG wurde von "Umwandlungsbeschluss" zu "Formwechselbeschluss" angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Rz. 2139
Danach muss der Umwandlungsplan folgende Angaben enthalten:
▪ |
die Firma der Europäischen Gesellschaft (SE), |
▪ |
den Sitz der Europäischen Gesellschaft (SE), |
▪ |
die Beteiligung an der Europäischen Gesellschaft (SE) nach Zahl Art und Umfang der Anteile, |
▪ |
die Satzung der Europäischen Gesellschaft (SE). |
Die Angaben dienen dem Informationsinteresse der Aktionäre. Da durch weitere Angaben dieses Ziel nicht gefährdet wird, ist es unproblematisch, dem Umwandlungsplan weitere Angaben hinzuzufügen. So können etwa Anleihen nach § 335 UmwG zusätzlich mit aufgenommen werden.
Rz. 2140
Die Anwendung des § 196 UmwG ist umstritten, aber wohl abzulehnen, weil es aufgrund der Identität des Rechtsträger gar nicht zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse kommen kann.
cc) Form des Umwandlungsplans
Rz. 2141
Art. 37 SE-VO enthält im Hinblick auf den Umwandlungsplan keine Formvorschriften. Auch allgemeine Formvorschriften für die Pläne, die im Vorfeld der Umstrukturierungsmaßnahmen aufgestellt werden müssen, enthält die SE-VO nicht. Die Verweisungsnormen, in denen die SE-VO ergänzend auf das nationale Recht verweist, sind nicht einschlägig, weil die Frage nach der Form des Umwandlungsplans in die Vorbereitungsphase der nationalen Ausgangsgesellschaft fällt. Gerade für diesen Zeitraum enthält die SE-VO keine Verweisung.
Rz. 2142
Die Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Umwandlung ist wesentlich komplizierter als die Umwandlung (i.S.v. Formwechsel) nach nationalem Recht. Vor diesem Hintergrund spricht v.a. der Aspekt der materiellen Richtigkeitsgewähr für eine notarielle Beurkundungspflicht. Überwiegend wird in der Literatur daher die Ansicht vertreten, dass der Umwandlungsplan zu beurkunden ist.