Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1398
Bei der Abstimmung sind die Stimmen der Online-Teilnehmer genauso wie die der in der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre zu berücksichtigen. Besonderheiten bestehen nicht.
Probleme können sich ergeben, wenn mittels Subtraktionsverfahren abgestimmt wird, wobei nur die Nein-Stimmen und die Stimmenthaltungen ausgezählt und anschließend von der Gesamtzahl der anwesenden/vertretenen Aktionäre (= Präsenz) abgezogen wird. Bei der Gesamtzahl der anwesenden oder vertretenen Aktionäre sind die Online-Teilnehmer mit zu berücksichtigen, da sie ja stimmberechtigt sind.
Rz. 1399
Entscheidend für die Abstimmung im Subtraktionsverfahren ist die exakte Feststellung der Präsenz. Bei der Online-Teilnahme können die Online-Teilnehmer aber jederzeit die Verbindung zur Gesellschaft unterbrechen oder später als (neuer) Teilnehmer die Verbindung zur Gesellschaft herstellen bzw. nach einer Unterbrechung einfach die Verbindung wieder aufnehmen. Eine stabile Präsenz als Grundlage für eine sichere Feststellung des Abstimmungsergebnisses mittels Subtraktionsverfahren ist bei einer Online-Teilnahme deshalb praktisch ausgeschlossen.
Rz. 1400
Anders ist es, wenn die Gesellschaft auf technischem Wege sicherstellt, dass eine Unterbrechung der Verbindung oder ein erstmaliges Aufnehmen der Verbindung während des Abstimmungsvorgangs nicht möglich ist. Alternativ wird diskutiert, für das Abstimmungsergebnis nur die zu Beginn der Abstimmung vorhandene online-Präsenz zugrunde zu legen und zwischenzeitliche Zu- und Abgänge nicht zu berücksichtigen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob eine solche Regelung rechtlich zulässig ist.
Rz. 1401
Bei einer Online-Teilnahme sollte daher eine Abstimmung der online abgegebenen Stimmen nur im Wege des Additionsverfahrens erfolgen. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass insgesamt im Wege des Additionsverfahrens abgestimmt wird oder dass verfahrensmäßig zwischen der Abstimmung in der Präsenz-Hauptversammlung und der Abstimmung der online-Teilnehmer unterschieden wird. Zulässigkeitsvoraussetzung ist zum einen, dass zwischen beiden Teilnehmergruppen im Teilnehmerverzeichnis genau unterschieden wird. Mängel können dabei zur Anfechtung führen mit dem Argument der nicht ordnungsmäßigen Feststellung des Beschlussergebnisses. Weitere Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass diese unterschiedliche Abstimmung im Hauptversammlungsprotokoll i.R.d. Angaben zur "Art der Abstimmung" nach § 130 Abs. 2 AktG vermerkt wird.