Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 213
Die Einziehung von Gesellschaftsanteilen darf nur erfolgen soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist (§ 34 Abs. 1 GmbHG) und der Gesellschaftsanteil voll eingezahlt ist. Dies gilt sowohl für die zwangsweise Einziehung als auch für die Einziehung mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters. Soll die Einziehung ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgen, muss sie für ihn absehbar sein. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Einziehung in der Satzung geregelt sein müssen. Typischerweise sieht die Satzung die Einziehung für folgende Fallkonstellationen vor:
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wichtiger Grund (allgemein), |
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Insolvenz (auch nach ausländischer Rechtsordnung), |
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Pfändungsmaßnahmen, |
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Verstoß gegen Wettbewerbsverbote, |
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Verstoß gegen Mitveräußerungsverpflichtungen/-rechte (vgl. dazu Rdn 206), |
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Umgehung einer Vinkulierungsklausel mittels Maßnahmen nach dem UmwG oder vergleichbarem ausländischen Recht oder über Anwachsungsmodelle, |
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Ausscheiden aus Anstellungsverhältnissen, |
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Erbfall (vgl. dazu Rdn 208), |
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Bestellung eines Betreuers, |
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Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der Gesellschaft, |
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fehlende Herausnahme des Geschäftsanteils aus dem Zugewinnausgleich (vgl. Rdn 210 f.). |
Erlaubt die Satzung die zustimmungslose Zwangseinziehung "aus wichtigem Grund" in der Person des Gesellschafters, setzt dies nach der Rspr. voraus, dass eine so schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen die Interessen der Gesellschaft vorliegt, dass den übrigen Gesellschaftern nach Abwägung aller Umstände ein Verbleiben des Gesellschafters nicht zugemutet werden kann. Ein "wichtiger Grund" ist zu bejahen für eine gröbliche Verletzung von Gesellschafterpflichten bzw. wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betroffenen Gesellschafter für die übrigen Gesellschafter bei einer umfassenden Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände unzumutbar ist, ohne dass eine weniger einschneidende Maßnahme als der Ausschluss möglich ist. Als weniger einschneidende Maßnahme kommt dabei auch die Androhung der Einziehung oder der Kündigung des Anstellungsvertrages in Betracht.
Zwar muss nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 GmbHG die Einziehungsregelung bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Geschäftsanteile bestanden haben. Allerdings ist nach ganz h.M. auch die nachträgliche Einfügung einer Einziehungsklausel möglich und ausreichend. Die nachträgliche Einfügung einer Zwangseinziehungsklausel erfordert nach h.M. einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss. Streitig ist hingegen, ob der Beschluss, mit dem eine Regelung über eine freiwillige Einziehung eingefügt wird, nur einstimmig oder schon mit satzungsändernder Mehrheit gem. § 53 Abs. 2 GmbHG ergehen kann. Angesichts der Rspr. ist zu einer einstimmigen Beschlussfassung zu raten.