Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
(1) Firma und Sitz
Rz. 2058
Der Verschmelzungsplan muss die Firma und den Sitz der an der Gründung beteiligten Ausgangsgesellschaften angeben sowie die für die Europäische Gesellschaft (SE) vorgesehene Firma und ihren geplanten Sitz. Gemeint ist damit der Satzungssitz der Europäischen Gesellschaft (SE) (vgl. Rdn 2160 ff.).
Rz. 2059
Die Europäische Gesellschaft (SE) kann ihren Sitz in den Mitgliedstaaten der EU grds. frei wählen. Eine Ausnahme gilt bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Umwandlung, bei der nach Art. 37 Abs. 3 SE-VO der Sitz der Gesellschaft anlässlich der Umwandlung nicht verlegt werden darf.
Hinweis
Fraglich ist, ob die freie Sitzwahl auch für den Fall der Verschmelzung zur Aufnahme gilt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aufnehmende Gesellschaft ihren Satzungssitz bereits in einem Mitgliedstaat der EU hat. Das wird i.d.R. auch der Sitz der entstehenden Europäischen Gesellschaft (SE) sein. Ein Teil der Lit. verneint dies und wendet das Sitzverlegungsverbot nach Art. 37 Abs. 3 SE-VO analog an. Dies kann nicht überzeugen, da mit der Sitzverlegung keinesfalls ein Verlust der Identität der Gesellschaft einhergeht. Ebenso spricht für eine umfassende Sitzwahlfreiheit der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Se-VO und Art. 22 SE-VO. Nach Entstehung der Europäischen Gesellschaft (SE) kann der Sitz nach den Vorschriften des Art. 8 SE-VO verlegt werden.
Durch den Verweis in Art. 9 Art. 1 Buchst. c) SE-VO findet nach der Gründung der Europäischen Gesellschaft (SE) das nationale Recht ihres Sitzstaates neben den Regelungen der SE-VO Anwendung. Ein maßgebliches Entscheidungskriterium für die Wahl des Sitzes der Europäischen Gesellschaft (SE) wird daher die Rechtsordnung sein, der die Europäische Gesellschaft (SE) nach ihrer Gründung unterliegt.
Rz. 2060
Die Europäische Gesellschaft (SE) muss als Rechtsformzusatz die Abkürzung "SE" gem. Art. 11 Abs. 1 SE-VO ihrer Firma voran- oder nachstellen. Zu beachten ist daneben immer das nationale Firmenrecht.
(2) Umtauschverhältnis
Rz. 2061
Der Verschmelzungsplan muss das Umtauschverhältnis der Aktien und eine ggf. zu gewährende Ausgleichsleistung sowie deren Höhe angeben.
Das Umtauschverhältnis weist aus, wie viele Aktien der Europäischen Gesellschaft (SE) die Anteilseigner der Gründungsgesellschaften für einen Anteilsschein an der Gründungsgesellschaft erhalten. Das Umtauschverhältnis stellt i.d.R. einen entscheidenden Grund für die Zustimmung oder die Ablehnung der Verschmelzung dar. Es gilt der Grundsatz, dass es im Zuge der Verschmelzung zu keinem Wertverlust kommen darf. Die neuen Aktien müssen also den Wert der untergehenden Anteile widerspiegeln.
Voraussetzung für die Berechnung des Umtauschverhältnisses ist daher eine Unternehmensbewertung. Die Bewertung ist bei allen teilnehmenden Gesellschaften nach denselben Maßstäben durchzuführen.
Für Beträge, die nicht durch neue Aktien gedeckt werden, können Ausgleichsleistungen erbracht werden. Der Formulierung "Ausgleichsleistung" in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) SE-VO könnte entnommen werden, dass auch andere als bare Zuzahlungen als Ausgleichsleistungen gewährt werden könnten. Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a) SE-VO verweist jedoch auf die Dritte Richtlinie (jetzt Art. 87 ff. RL 2017/1132/EU). Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (jetzt Art. 89 Abs. 1 RL 2017/1132/EU) lässt einen Ausgleich nur durch bare Zuzahlung zu. Diese darf 10 % des Nennbetrags oder – soweit ein solcher nicht vorhanden ist – 10 % des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht übersteigen. Durch die Verweisung in Art. 18 SE-VO gilt dies daher auch für die Europäische Gesellschaft (SE). Teilweise wird mit Blick auf Art. 30 der Richtlinie auch die Gewährung darüber hinausgehender Zahlungen befürwortet.
(3) Übertragung der Aktien
Rz. 2062
Gem. Art. 20 Abs. 1 Buchst. c) SE-VO muss der Verschmelzungsplan Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Aktien der Europäischen Gesellschaft (SE) enthalten. Insb. stellt sich die Frage, inwieweit die deutsche Regelung des § 71 UmwG zur Bestellung eines Treuhänders Anwendung findet. Da die...