Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 250
Ob eine Willenserklärung für die GmbH gegenüber Dritten wirksam ist, hängt maßgeblich von der Vertretungsmacht des für die GmbH Handelnden Geschäftsführers. Demgegenüber bestimmt die Geschäftsführungsbefugnis, in welchem Umfang Geschäftsführungshandlungen im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft zulässig sind (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG). Eine eventuelle Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis hat auf das Außenverhältnis, also die Wirksamkeit der Willenserklärung und eines Rechtsgeschäftes, keinen Einfluss (§ 37 Abs. 2 GmbHG), führt vielmehr allenfalls zu einer Schadensersatzpflicht. Nach §§ 35 ff. GmbHG kommt die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht bei der GmbH grds. den Geschäftsführern zu. Diese sind aufgrund ihrer Organstellung zur Vertretung und Geschäftsführung der GmbH verpflichtet.
(1) Vertretungsmacht
Rz. 251
Grds. ist die Vertretungsmacht der Geschäftsführer nach außen unbeschränkt und unbeschränkbar. Beschränkungen, die sich aus dem Geschäftsführervertrag oder aus den in der Satzung festgelegten Zustimmungserfordernissen ergeben, wirken nicht gegenüber Dritten (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Anderes gilt bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Geschäftsführer und Dritten oder wenn ein Zustimmungsvorbehalt zum Gegenstand des Vertrages mit dem Dritten gemacht wird. Entgegen § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG wirkt eine durch Gesellschafterbeschluss begründete Beschränkung der Vertretungsmacht auch nach außen, wenn sie dem Vertragspartner erkennbar war. Darauf, ob der Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft handelt, kommt es nicht an.
Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG wird die Gesellschaft durch alle Geschäftsführer gemeinsam vertreten (sog. Gesamtvertretungsmacht). In der Satzung kann die Vertretung anderweitig geregelt (z.B. Einzelvertretungsmacht) oder eine Ermächtigung, z.B. an die Gesellschafter, Beirat oder Aufsichtsrat, für abweichende Regelungen durch einen Beschluss enthalten sein. Zulässig ist es bspw., die Vertretung durch einen Geschäftsführer an die Mitwirkung eines Prokuristen zu binden (sog. unechte/gemischte Gesamtvertretung), wenn es nicht nur einen einzigen Geschäftsführer gibt, also die Vertretung der Gesellschaft nicht von einem Prokuristen abhängig ist. Davon zu unterscheiden ist die sog. unechte Gesamtprokura, bei der das Vertreterhandeln eines Prokuristen an die Mitwirkung eines Geschäftsführers gebunden ist. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass bei der unechten Gesamtgeschäftsführung der Umfang der Vertretungsmacht des mitwirkenden Prokuristen zur Vertretungsmacht des Geschäftsführers angehoben wird, die Vertretungsmacht bei der unechten Gesamtprokura trotz Mitwirkung des Geschäftsführers im Umfang der Prokura verbleibt. Dies wirkt sich z.B. bei Grundstücksgeschäften aus.
(2) Verbot des Selbstkontrahierens, Mehrfachvertretung (§ 181 BGB)
Rz. 252
Geschäftsführer, die Geschäfte zwischen sich und der GmbH abschließen wollen, unterliegen grds. dem Verbot des Insichgeschäfts. Jeder Verstoß führt grds. zur Nichtigkeit des betroffenen Rechtsgeschäfts (§ 181 BGB).
Rz. 253
§ 181 BGB erfasst neben Insichgeschäften die sog. Mehrfachvertretung, die insbesondere in Konzernverhältnissen häufig vorkommt. Dies betrifft insbesondere die Konstellation, in der bei der Gründung von 100 %-igen Tochtergesellschaften, bei denen der gesetzliche Vertreter der Muttergesellschaft auch zum gesetzlichen Vertreter der Tochter bestellt werden soll.
Bestellt sich der gesetzliche Vertreter der Mutter-GmbH zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH, ist § 181 BGB einschlägig. Bei einer Einmanngesellschaft hat eine sich daraus ergebende, auf § 181 BGB beruhende Unwirksamkeit der Stimmabgabe die Unwirksamkeit des gesamten Beschlusses zur Folge. Eine danach unwirksame Bestellung zum Geschäftsführer ist allerdings grds. genehmigungsfähig. Bei der Se...