Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 442
Innerhalb des durch die Ermächtigung gesetzten Rahmens obliegt die Durchführung der Kapitalerhöhung der Geschäftsführung in eigener Verantwortung. Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Geschäftsführer nach pflichtgemäßem Ermessen über Zeitpunkt und Umfang der der Ausnutzung des genehmigten Kapitals. Es handelt sich insoweit um eine Geschäftsführungsmaßnahme, weshalb stets Weisungen der Gesellschafter möglich sind. Weisungen können sowohl die Einzelheiten der Kapitalerhöhung, aber auch die Entscheidung über deren Durchführung selbst betreffen. Solange dabei nicht gegen die Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses verstoßen würde, unterliegt die Weisung keinen besonderen Mehrheitsanforderungen.
Die Entscheidung, das genehmigte Kapital auszunutzen, erfolgt durch Beschluss der Geschäftsführung, der zu Nachweiszwecken dokumentiert werden sollte. Dieser muss zumindest die Ausgabe neuer Anteile gegen Einlagen, den Gesamtbetrag der Erhöhung, den Ausgabepreis sowie Anzahl und Nennbeträge der neuen Anteile enthalten. Liegt eine entsprechende Ermächtigung vor, kann der Beschluss zudem das Bezugsrecht einzelner Gesellschafter ausschließen und neue Übernehmer zulassen sowie Sacheinlagen vorsehen.
Rz. 443
Für die weitere Abwicklung der Kapitalerhöhung, also die Übernahme der Geschäftsanteile und die Einlageleistung gelten die allgemeinen Regeln, wobei nach h.M. in Abweichung vom Verfahren bei der "normalen" Kapitalerhöhung die Geschäftsführung für den Abschluss des Übernahmevertrages zuständig ist.
Mit Durchführung der Kapitalerhöhung ist auch die Gesellschaftssatzung durch Erhöhung der Stammkapitalziffer und Verringerung bzw. Streichung des genehmigten Kapitals an den neuen Stand anzupassen. Eine Regelung wie in § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG (der es der Hauptversammlung gestattet, dem Aufsichtsrat die Befugnis zu Fassungsänderungen an der Satzung zu erteilen) sieht das GmbHG nicht vor. Dementsprechend würde die Satzungsänderung wiederum eines satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses (§ 53 Abs. 2 GmbH) bedürfen, was jedoch dem Zweck der Einführung des Instituts des genehmigten Kapitals zuwiderliefe. In der Lit. wird z.T. vertreten, aus dem Ermächtigungsbeschluss folge auch die Annexkompetenz der Geschäftsführer zur redaktionellen Satzungsanpassung. Die wohl überwiegende Ansicht spricht sich für eine analoge Anwendung von § 179 Abs. 1 Satz 1 AktG aus, sodass die Satzungsanpassungskompetenz durch die Gesellschafterversammlung auf die Geschäftsführung übertragen werden könnte. Das OLG München hat die Möglichkeit einer Ermächtigung der Geschäftsführung zur Satzungsanpassung bejaht, ohne allerdings ausdrücklich zur analogen Anwendung von § 179 Abs. 1 Satz 1 AktG Stellung zu nehmen. Die Praxisempfehlung lautet daher, im Ermächtigungsbeschluss ausdrücklich der Geschäftsführung die Anpassungsbefugnis zu erteilen.
Nachdem die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen ist, muss noch eine neue Liste der Gesellschafter gem. § 40 GmbHG beim Handelsregister eingereicht werden. Bei der ordentlichen Kapitalerhöhung ist allg. anerkannt, dass der Notar wegen seiner Mitwirkung durch die Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses für die Listeneinreichung zuständig ist. Der beurkundete Beschluss zur Schaffung des genehmigten Kapitals selbst führt jedoch noch nicht zur Veränderung durch Wirksamwerden der Kapitalerhöhung mit ihrer Eintragung im Handelsregister. Daher spricht aus formeller Sicht derzeit mehr für die Kompetenz des Geschäftsführers. Nur wenn der Notar den Entwurf für die Anmeldung der Durchführung fertigt und bei diesem die Unterschrift beglaubigt, wird dadurch seine Zuständigkeit begründet. In der Praxis sollte vorsorglich die Liste sowohl durch den Notar, der den Ermächtigungsbeschluss beurkundet und ggf. die Anmeldung entworfen und/oder beglaubigt hat als auch durch den Geschäftsführer unterzeichnet werden.
Hinweis
Das genehmigte Kapital bietet sich insb. an, wenn Mitarbeitermodelle bei der GmbH geplant sind, die eine Direktbeteiligung der Mitarbeiter vorsehen. Ebenso ist es eine Handlungsoption, wenn der Gesellschafterkreis weit verstreut ist und über die nationalen Grenzen hinausgeht. In diesen Fällen ist die Einberufung von Gesellschafterversammlungen meist mit einem hohen finanziellen und logistischen Aufwand verbunden, der durch das Institut des genehmigten Kapitals verringert werden kann.
Bei Start-up-Unternehmen, bei denen von Beginn an feststeht, dass in bestimmten Zeitabständen Kapitalerhöhungen durchgeführt werden sollen, sind weitere Kapitalgeber, insb. Venture-Capital-Unternehmen, aufzunehmen. Das genehmigte Kapital bietet sich hier als flexibles Instrumentarium an.