Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 500
Gesetzlich ist die Ausschließung nur in den §§ 21, 28 Abs. 1 GmbHG für die verzögerte Einzahlung von Stammeinlagen bzw. Nachschüssen vorgesehen. Anerkannt ist die Möglichkeit einer Ausschließung darüber hinaus bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Eine Ausschließung ohne Satzungsregelung ist nur zulässig, wenn einerseits ein wichtiger Grund in der Person oder dem Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters vorliegt, der sein Verbleiben in der Gesellschaft im Rahmen einer Gesamtwürdigung als nicht tragbar erscheinen lässt, ihm andererseits aber ein Abfindungsanspruch zusteht. Sofern die Abfindung nur unter Angriff des Stammkapitals geleistet werden könnte, ist sie unzulässig. Die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund kommt dann nicht in Betracht, wenn die Satzung als vorrangige Sanktion die Zwangseinziehung oder die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils des betreffenden Gesellschafters vorsieht.
Im Gegensatz zur Einziehung geht der Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters durch den Ausschluss nicht unter, sondern bleibt bestehen ohne dass er einem Gesellschafter zugeordnet wäre. Es endet mithin lediglich die "Mitgliedschaft" des betroffenen Gesellschafters.
Rz. 501
Für einen Ausschluss ohne Satzungsregelung hat die Gesellschaft nach vorherigem Gesellschafterbeschluss mit ¾-Mehrheit Ausschließungsklage zu erheben. Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft wird von diesem Mehrheitserfordernis eine Ausnahme gemacht, da die Entscheidung ohnehin vom ausschließungswilligen Gesellschafter getroffen wird; der auszuschließende Gesellschafter hat kein Stimmrecht. Bei der Berechnung des Quorums sind die Stimmen des betroffenen Gesellschafters nicht mit zu berücksichtigen.
Darüber hinaus kann die Satzung das Recht zur Ausschließung modifizieren, insb. verfahrensrechtlich erschweren oder erleichtern, aber nicht beseitigen.
Rz. 502
Mit Aufgabe der Bedingungstheorie durch den BGH spielt – wie bei der Einziehung – die Abfindung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens keine Rolle mehr. Der BGH hält im Einklang mit der wohl herrschenden Meinung eine Satzungsklausel zumindest für eine Kündigung für wirksam, nach der ein Gesellschafter mit der Kündigung automatisch aus der Gesellschaft ausscheidet. Für das Wirksamwerden des Ausschlusses ist es nicht erforderlich, dass zugleich über die Verwertung der betroffenen Geschäftsanteile entschieden wird; ebenso ist es unerheblich, ob der auszuschließende Gesellschafter die fällige Einlage auf seinen Geschäftsanteil geleistet hat.