Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 357
Eine formelle Beschlussfeststellung ist für die GmbH grds. nicht vorgeschrieben. Um eine schnellstmögliche Verbindlichkeit des Beschlusses sicherzustellen, empfiehlt es sich, den Beschluss durch den Versammlungsleiter feststellen zu lassen. Ein festgestellter Beschluss kann nur durch die fristgebundene Anfechtungsklage angegriffen werden, während gegen einen nicht festgestellten Beschluss die nicht fristgebundene Feststellungsklage möglich ist. Die Feststellung eines Beschlusses erfolgt entweder gem. Satzungsregelung über die Ausübung der Versammlungsleitung sowie die Person des Versammlungsleiters durch die dort bezeichnete Person oder aber durch einen Gesellschafter oder den Versammlungsleiter, dem die Beschlussfeststellungskompetenz an durch mehrheitlichen Gesellschafterbeschluss zugewiesen wurde. Die Beschlussfeststellung erfolgt durch Verkündung des Beschlussinhaltes mit der meist regelmäßigen Behauptung, dass dieser wirksam sei, und zwar noch in der Versammlung vor den anwesenden Gesellschaftern. Es genügt nicht, lediglich die Ja- und Nein-Stimmen abzugeben. Der BGH erkennt darüber hinaus eine Beschlussfeststellung in jedem förmlichen Festhalten des Beschlusses mit dem Ziel, die Unsicherheit über die Fassung des Beschlusses zu beseitigen, z.B. durch Unterzeichnung eines den Beschluss darstellenden Protokolls der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter. Mit der Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter wird ein vorläufig verbindlicher Beschluss geschaffen. Ist ein festgestellter Beschluss weder innerhalb angemessener Frist angefochten noch im Übrigen nichtig, hat ihn das Registergericht einzutragen.
Rz. 358
Die Protokollierung von Beschlüssen des Alleingesellschafters gem. § 48 Abs. 3 GmbHG ist nach h.M. keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Ihr kommt allerdings eine Beweisfunktion zu. Einigkeit besteht dabei darüber, dass sich der Alleingesellschafter auch nicht protokollierte Beschlüsse entgegenhalten lassen muss. Dass eine unterlassene Protokollierung zugleich auch per se zum Ausschluss anderer Beweismittel für die Existenz des Beschlusses führen soll, ist abzulehnen; ein Berufen auf den nicht protokollierten Beschluss in Abwesenheit anderer Beweismittel ist jedoch als Verstoß gegen § 424 BGB (venire contra factum proprium) abzulehnen.
Zur uneinheitlichen Stimmrechtsausübung s. bereits o., Rdn 225 sowie zu Stimmenthaltungen Rdn 226.
Rz. 359
Wird das Ergebnis eines Gesellschafterbeschlusses durch einen Notar beurkundet, so wird die Beschlussniederschrift der Feststellung des Beschlusses gleichgestellt, wobei str. ist, ob lediglich die Tatsache der Beschlussfassung beurkundet oder zugleich eine eigene Feststellung des Notars über das Beschlussergebnis getroffen werden muss.