Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
aa) Aufstellung des Verschmelzungsplans
Rz. 2057
Nach der internen Entscheidung zur Gründung einer Europäischen Gesellschaft müssen die Leitungs- bzw. Verwaltungsorgane der Gründungsgesellschaften zunächst einen Verschmelzungsplan gem. Art. 20 SE-VO aufstellen.
Es fällt auf, dass Art. 20 SE-VO nicht davon spricht, dass die Verschmelzungspläne den gleichen Wortlaut haben müssen. Es ist jedoch offensichtlich, dass nicht jede Gründungsgesellschaft einen anderen Verschmelzungsplan aufstellen und diese unterschiedlichen Verschmelzungspläne dann jeweils zur Abstimmung der Hauptversammlungen stellen kann. Auf dieser Basis kann die Verschmelzung nicht stattfinden. Vielmehr handelt es sich dabei um ein redaktionelles Versehen. Art. 26 Abs. 3 SE-VO spricht davon, dass die zuständige Stelle bei der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) kontrolliert, ob die Hauptversammlungen der sich verschmelzenden Gesellschaften einem gleich lautenden Verschmelzungsplan zugestimmt haben. Einen gleichen Wortlaut werden die Verschmelzungspläne i.d.R. nicht haben können, da sie in verschiedenen Sprachen abgefasst werden. Schließlich müssen sie in den Hauptversammlungen in den Sprachen der jeweiligen Mitgliedstaaten zur Abstimmung gestellt werden. Eine inhaltliche Übereinstimmung der Pläne ist daher ausreichend.
Hinweis
Die Praxis zeigt, dass ein Verschmelzungsplan in einer Sprache entwickelt wird und dann die jeweiligen (beglaubigten) Übersetzungen zur Abstimmung der Hauptversammlung gestellt werden. Die Pläne unabhängig voneinander zu erstellen, ist zudem völlig unpraktikabel, weil sich auf diese Weise keine inhaltliche Übereinstimmung erzielen lässt.
bb) Inhalt des Verschmelzungsplans
(1) Firma und Sitz
Rz. 2058
Der Verschmelzungsplan muss die Firma und den Sitz der an der Gründung beteiligten Ausgangsgesellschaften angeben sowie die für die Europäische Gesellschaft (SE) vorgesehene Firma und ihren geplanten Sitz. Gemeint ist damit der Satzungssitz der Europäischen Gesellschaft (SE) (vgl. Rdn 2160 ff.).
Rz. 2059
Die Europäische Gesellschaft (SE) kann ihren Sitz in den Mitgliedstaaten der EU grds. frei wählen. Eine Ausnahme gilt bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Umwandlung, bei der nach Art. 37 Abs. 3 SE-VO der Sitz der Gesellschaft anlässlich der Umwandlung nicht verlegt werden darf.
Hinweis
Fraglich ist, ob die freie Sitzwahl auch für den Fall der Verschmelzung zur Aufnahme gilt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aufnehmende Gesellschaft ihren Satzungssitz bereits in einem Mitgliedstaat der EU hat. Das wird i.d.R. auch der Sitz der entstehenden Europäischen Gesellschaft (SE) sein. Ein Teil der Lit. verneint dies und wendet das Sitzverlegungsverbot nach Art. 37 Abs. 3 SE-VO analog an. Dies kann nicht überzeugen, da mit der Sitzverlegung keinesfalls ein Verlust der Identität der Gesellschaft einhergeht. Ebenso spricht für eine umfassende Sitzwahlfreiheit der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Se-VO und Art. 22 SE-VO. Nach Entstehung der Europäischen Gesellschaft (SE) kann der Sitz nach den Vorschriften des Art. 8 SE-VO verlegt werden.
Durch den Verweis in Art. 9 Art. 1 Buchst. c) SE-VO findet nach der Gründung der Europäischen Gesellschaft (SE) das nationale Recht ihres Sitzstaates neben den Regelungen der SE-VO Anwendung. Ein maßgebliches Entscheidungskriterium für die Wahl des Sitzes der Europäischen Gesellschaft (SE) wird daher die Rechtsordnung sein, der die Europäische Gesellschaft (SE) nach ihrer Gründung unterliegt.
Rz. 2060
Die Europäische Gesellschaft (SE) muss als Rech...