Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 214
Eine gesetzliche Anordnung der Ausschließung findet sich lediglich in den §§ 21, 28 Abs. 1 GmbHG für die verzögerte Einzahlung auf Geschäftsanteile oder Nachschüssen. Ein Austritts- und Ausschlussrecht aus wichtigem Grund ist aber als notwendiger Bestandteil jedes personalen Dauerrechtsverhältnisses auch bei der GmbH anzuerkennen. Demgemäß steht jedem Gesellschafter auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung eine Kündigungsmöglichkeit für das Dauerschuldverhältnis der Gesellschafterstellung zu. Darüber hinaus kann die Satzung den Ausschluss eines Gesellschafters auch ausdrücklich vorsehen. Die Satzung kann das Recht zur Ausschließung modifizieren, insb. verfahrensrechtlich erschweren oder erleichtern, aber nicht beseitigen. Im Gegensatz zur Einziehung geht der Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters aber nicht unter, sondern bleibt bestehen ohne dass er einem Gesellschafter zugeordnet wäre. Der BGH hat entschieden, dass eine Ausschließung (auch bei einer 2-Personen GmbH) zulässig ist, ohne dass diese unter der Bedingung der Zahlung einer Abfindung steht. Im konkreten Fall war die Ausschließung nicht in der Satzung vorgesehen. Die Einziehung/Ausschließung ist jedoch nur wirksam, wenn zum Zeitpunkt des Beschlusses/Urteils die Abfindung ohne Verstoß gegen §§ 30, 31 GmbHG aus dem freien Kapital erfolgen kann. Es gilt eine bilanzielle Betrachtungsweise. Sieht bereits die Satzung die Pflicht der Mitgesellschafter vor, etwa fehlende Beträge ihrerseits zu leisten oder erklären diese im Rahmen der Einziehung/Ausschließung, dass sie sich zur Leistung verpflichten, kann dieser Anspruch der Gesellschaft bilanziell aktiviert werden und die Wirksamkeit des Beschlusses/der Maßnahmen herbeiführen.
Die Satzung kann sowohl Ausschließungsgründe festlegen als auch die Form und das Verfahren regeln. Bei entspr. Satzungsgestaltung kann ein Gesellschafter bereits durch rechtsgestaltenden Gesellschafterbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, dass die Satzung festlegt, dass nach Ausschließung der Anteil eingezogen oder zwangsabgetreten werden kann. Sieht die Satzung vor, dass eine Ausschließung aus wichtigem Grund erfolgen kann, so ist dies als Bestimmung des Ausschließungsgrundes ausreichend. Weitere Beispiele für wichtige Gründe sind Wettbewerbsverstöße und Treuepflichtverletzungen sowie ein Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern.
Rz. 215
Grds. nicht zulässig sind Vereinbarungen über den Ausschluss von Gesellschaftern nach freiem Ermessen. Nach der Rspr. des BGH sind solche sog. Hinauskündigungsklauseln grds. sittenwidrig und nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB), da der von der jederzeitigen Ausschlussmöglichkeit bedrohte Gesellschafter bei der freien Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte unangemessen unter Druck gesetzt und von ihnen somit nicht oder nur eingeschränkt Gebrauch machen. Bei Vorliegen sachlicher Gründe kann Sittenwidrigkeit jedoch zu verneinen sein, sodass die Hinauskündigungsklausel wirksam ist.
Häufig anzutreffen sind Hinauskündigungsklauseln im Zusammenhang mit Mitarbeiter- oder Managemenbeteiligungsmodellen, bei denen Geschäftsführern eine echte Beteiligung an der Gesellschaft begrenzt auf die Dauer der Organstellung eingeräumt wird. Dies kann sowohl satzungsmäßig als auch durch schuldrechtliche Regelungen i.R.d. Anteilserwerbs erreicht werden. Beide Gestaltungen, die letztlich dem anderen Gesellschafter über die Abberufung das Recht zur Hinauskündigung unabhängig vom Vorliegen eines in der Satzung festgelegten sachlichen Grundes geben, sind dann nicht sittenwidrig, wenn sie durch besondere sachliche Gründe gerechtfertigt sind. Dies hat der BGH für verschiedene Konstellationen bejaht: So etwa, wenn der ausschließungsberechtigte Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft übernimmt und der Partnerin eine Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung einräumt oder wenn eine Praxisgemeinschaft von Ärzten einen neuen Gesellschafter aufnimmt und sich dabei eine zeitlich begrenzte Prüfungsmöglichkeit vorbehalten will. Keine Bedenken hatte der BGH auch gegen eine Satzungsklausel, nach der in einer GmbH, in der alle Gesellschafter persönlich mitarbeiten, ein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, wenn der betreffende Gesellschafter nicht mehr für die Gesellschaft tätig ist, bzgl. des Erben eines Mitgesellschafters oder wenn die Gesellschaftsbeteiligung nur als Annex zu einem Kooperationsvertrag (hier: Franchise-Vertrag) der Gesellschafter anzusehen ist und sichergestellt werden soll, dass der Gesellschaft nur die Partner des Kooperationsvertrages angehören.
Rz. 216
Auch außerhalb dieser Fallgruppen können bei Beteiligungsmodellen besondere Umstände vorliegen, die die Kopplung des Verlusts der Gesellschafterstellung an die – jederzeit durch die Mitgesellschafter beendbare – Organstellung sachlich re...