Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1114
Die Einberufung erfolgt mittels Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (§§ 121 Abs. 3, 25 AktG).
Rz. 1115
Sind die Aktionäre namentlich bekannt, kann Einberufung mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt (§ 121 Abs. 4 AktG). Abgestellt wird bei der Regelung des § 121 Abs. 4 AktG auf Gesellschaften, bei denen nur Namensaktien ausgegeben sind. Dort kennt die AG ihre Aktionäre aufgrund der Vermutungswirkung des § 67 Abs. 2 AktG durch Eintragung im Aktienregister. Die Vermutungswirkung erstreckt sich auch auf die Adresse. Die Aktionäre sind zur Mitteilung ihrer Adresse verpflichtet (§ 67 Abs. 1 Satz 2 AktG). Möglich ist die Einberufung mittels eingeschriebenen Briefs auch bei Inhaberaktien. Entscheidend ist die Personenkenntnis der Gesellschaft. Ob die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt sind, ist nicht nur nach der Kenntnis der Person des Aktionärs zu bestimmen, sondern auch nach der Kenntnis seiner Anschrift.
Hinweis
Problematisch ist die Einberufung mittels eingeschriebenen Briefs, wenn Aktionäre ihre Inhaberaktien veräußert haben, ohne dass die Gesellschaft davon Kenntnis erlangt hat. Problematisch ist die Rechtslage aber auch, wenn sich nur die Anschriften der namentlich bekannten Aktionäre verändert haben. Grds. trifft die Gesellschaft das Risiko, bei Unkenntnis der richtigen Adresse die Nichtigkeitsfolge des § 241 Nr. 1 AktG herbeizuführen. Str. ist, ob dieses Risiko durch Vereinbarung einer Meldepflicht in der Satzung vermieden werden kann.
Rz. 1116
Unklar ist bei dieser Art der Einberufung, ob ein Einwurf-Einschreiben genügt oder ob ein Übergabe-Einschreiben erforderlich ist. Da auch ein Einwurf-Einschreiben letztlich ein Einschreiben i.S.d. Zustellvorschriften der Post darstellt, hält die h.M. dies für ausreichend. Zulässig ist nach h.M. ebenso eine Versendung mittels privater Zustelldienste, sofern dabei eine dem Einschreiben der Deutschen Post AG vergleichbare Versendungsform gewählt wird.
Hinweis
Berücksichtigt man die drohende Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse bei Einberufungsmängeln gem. § 241 Nr. 1 AktG, erscheint es ungeachtet der h.M. ratsam, die Hauptversammlung nicht durch eingeschriebenen Brief, sondern stets über den Bundesanzeiger gem. § 121 Abs. 3 AktG einzuberufen.
Rz. 1117
Börsennotierte AGs, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder die die Einberufung den namentlich bekannten Aktionären nach § 121 Abs. 4 Satz 2 AktG nicht unmittelbar übersenden, müssen darüber hinaus die Einberufung nach § 121 Abs. 4a AktG spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten EU verbreiten (europaweite Veröffentlichung). Medien in diesem Sinne sind die Gesellschaftsblätter und damit auch der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.
Rz. 1118
Für börsennotierte AG ist die Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger nach § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG zwingend. Zusätzlich zu den Angaben nach §§ 121, 124 AktG müssen nach § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG Angaben über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gemacht werden. Es genügt die Bekanntmachung einer Kurzfassung der Tagesordnung. Wird gegen die Veröffentlichungspflicht nach dem WpHG verstoßen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 39 Abs. 2 Nr. 5d WpHG). Wegen § 30g WpHG droht weder eine Nichtigkeit nach § 241 Nr. 1 AktG noch eine Anfechtbarkeit.