Rz. 270

Eine Haftung gegenüber Dritten besteht nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln, so insb. bei deliktischem Verhalten (§§ 823 Abs. 1, 2 i.V.m. BGB einem Schutzgesetz, z.B. § 263 StGB, § 826 BGB). Problematisch kann im Rahmen von § 826 BGB sein, ob der Vorwurf der Sittenwidrigkeit auch in Bezug auf Schäden von Gesellschaftsgläubigern zutrifft. Dies ist nicht der Fall, wenn die Sittenwidrigkeit auf eine Verletzung der Treuepflicht aus § 43 Abs. 1 GmbHG gestützt werden soll, da diese nur gegenüber der Gesellschaft besteht.[858]

Der Geschäftsführer haftet gegenüber denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat und gegenüber den Gläubigern auch für den Schaden, der ihnen durch die unrichtige, verspätete oder unterlassene Einreichung der Gesellschafterliste entstanden ist (§ 40 Abs. 3 GmbHG).

Eine Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§§ 311 Abs. 2 und 3, 280 BGB) besteht nur ausnahmsweise bei wirtschaftlichem Eigeninteresse oder Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens, was eine besondere Interessenlage oder besondere Offenbarungspflichten voraussetzt.

Zur Rechtsscheinhaftung s. bereits oben unter Rdn 181, 186.

Gegenüber dem Sozialversicherungsträger haftet der Geschäftsführer persönlich für vorsätzlich nicht abgeführte fällige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB).[859] Möglich ist auch eine Haftung der Geschäftsführer bei Vorliegen eines existenzvernichtenden Eingriffs.[860]

[859] Zur Haftung, wenn die GmbH nicht über die nötigen Zahlungsmittel verfügt vgl. BGH, 25.9.2006 – II ZR 108/05, ZIP 2006, 2127.

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