Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1730
Grundlage der Ermächtigung an den Vorstand zur Kapitalerhöhung ist die Satzung. Ein genehmigtes Kapital kann bereits in der Gründungssatzung geschaffen werden (§ 202 Abs. 2 Satz 1 AktG). Wegen § 39 Abs. 2 AktG sollte das genehmigte Kapital bei der Gründung gesondert angemeldet werden.
Rz. 1731
Voraussetzung für die Ermächtigung durch Satzungsänderung ist ein Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ des vertretenen Grundkapitals (§ 202 Abs. 2 Satz 2 AktG). Der Beschluss muss notariell beurkundet werden.
Rz. 1732
Inhaltlich muss der Hauptversammlungsbeschluss die Dauer der Ermächtigung des Vorstands konkret angeben. Die bloße Verweisung auf § 202 AktG genügt nicht. Fehlt eine Fristangabe oder überschreitet die Frist die Dauer von 5 Jahren, ist der Beschluss nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Der Ermächtigungsbeschluss muss den Nennbetrag des genehmigten Kapitals konkret beziffern. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung zur Schaffung genehmigten Kapitals, nicht aber schon der Zeitpunkt des Ermächtigungsbeschlusses. Eine bloße Prozentangabe – etwa i.H.v. 50 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung zur Schaffung genehmigten Kapitals – genügt grds. nicht. Max. darf das genehmigte Kapital die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, betragen (§ 202 Abs. 3 Satz 1 AktG). Eine zeitgleich mit der Ermächtigung des genehmigten Kapitals eingetragene Durchführung einer regulären Kapitalerhöhung ist zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Eintragung des genehmigten Kapitals im Handelsregister. Ein etwa bereits bestehendes genehmigtes Kapital ist mitzurechnen, soweit dieses noch nicht ausgenutzt ist. Ein ggf. weiter bestehendes bedingtes Kapital zählt nicht dazu. Damit die Kapitalgrenzen nicht überschritten werden, kann zeitgleich mit der Errichtung eines neuen genehmigten Kapitals das bisher bestehende und noch nicht ausgenutzte genehmigte Kapital aufgehoben werden. Dies ist zulässig. Soll der Vorstand ermächtigt werden, eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen durchzuführen, ist dies nach § 205 Abs. 1 AktG besonders festzusetzen.
Rz. 1733
Gleiches gilt, wenn der Vorstand ermächtigt werden soll, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (§ 203 Abs. 2 AktG). Die Vorschriften über die Anrechnung bei einer verdeckten Sacheinlage und über das ordnungsgemäße Hin- und Herzahlen (§ 27 Abs. 3 und Abs. 4 AktG), aber auch die Vorschriften über die erleichterte Sachgründung gelten entsprechend (§ 205 AktG).
Der Ermächtigungsbeschluss kann auch eine Zweckbestimmung für das genehmigte Kapital und weitere Festsetzungen über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe enthalten, er muss es jedoch nicht (§ 204 Abs. 1 Satz 1 AktG).
Rz. 1734
Die Hauptversammlung kann in dem Beschluss über die Schaffung des genehmigten Kapitals selbst Bestimmungen über den Inhalt der Aktienrechte, über den Ausgabebetrag und die Bedingungen der Aktienausgabe treffen. Trifft sie – wie regelmäßig – keine Entscheidung, ist hierfür nach § 204 Abs. 1 AktG der Vorstand zuständig. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Zustimmung ist Wirksamkeitserfordernis. Gleiches gilt für die Entscheidung über den Bezugsrechtsausschluss § 203 Abs. 2 AktG, § 204 Abs. 1 AktG. Auch ohne besondere Ermächtigung ist der Vorstand in den Grenzen des § 139 Abs. 2 AktG zur Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien berechtigt. Anders ist dies nur, wenn bereits Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorhanden sind (§ 204 Abs. 2 AktG). Für die Festsetzung des Ausgabebetrages gelten dieselben Überlegungen wie bei einer regulären Kapitalerhöhung, wenn die Hauptversammlung hierzu keine Vorgaben macht oder die Entscheidung auf den Vorstand delegiert: Grds. ist dem Finanzierungsinteresse der AG der Vorrang vor einem günstigen Bezugspreis der Aktionäre einzuräumen, sodass ein möglichst hoher Ausgabekurs festzusetzen ist.
Hinweis
Sinnvoll ist es, den Aufsichtsrat dazu zu ermächtigen, die Fassung der Satzung nach Durchführung der Kapitalerhöhung durch den Vorstand den neuen Kapitalverhältnissen entsprechend anzupassen (§ 179 Abs. 1 Satz 2 AktG).
Rz. 1735
Wird das genehmigte Kapital im Rahmen einer Satzungsänderung beschlossen, ist der Beschluss nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AktG allein durch den Vorstand zum Handelsregister anzumelden. Lediglich die Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung bedarf gem. §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 188 Abs. 1 AktG der Mitwirkung des Aufsichtsratsvorsitzenden.
Rz. 1736
Nach § 202 Abs. 3 Satz 2 AktG sollen die neuen Aktien nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates ausgegeben werden. Die fehlende Zustimmung des Aufsichtsrates berührt nicht die Wirksamkeit der Kapitalerhöhung. Eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals in einer oder mehreren Tranchen bis zur Erreichung des jeweiligen Höchstbetrages ist zulässig, es sei denn, durch den Ermächtigungsbeschluss ist die mehrfache Ausnutzung ...