Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
aa) Einbringung der Anteile I (sog. "Mindestquotenphase")/Frist
Rz. 2121
Gem. Art. 33 Abs. 1 SE-VO haben die Gesellschafter (Anteilseigner) der an der Gründung beteiligten Gesellschaften 3 Monate Zeit, um zu erklären, ob sie ihre Anteile in die Holding-SE einbringen. Das Wahlrecht steht sämtlichen Anteilseignern zu. Es müssen weder die Anteilsinhaber, die dem Gründungsplan zugestimmt haben, ihre Anteile einbringen noch ist den Anteilseignern, die gegen den Gründungsplan gestimmt haben, die Einbringung ihrer Anteile in die Holding verwehrt.
Die SE-VO sieht vor, dass die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Gründungsplan endgültig festgelegt worden ist. Aus dieser Formulierung folgt, dass der Lauf der Frist entweder im Zeitpunkt der vorbehaltlosen Zustimmung zum Gründungsplan oder aber nach der Genehmigung der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (SE) durch die Hauptversammlungen beginnt. Die Formulierung der SE-VO ist unklar und könnte darauf hindeuten, dass die Erklärung nur unverbindlichen Charakter hat. Allerdings kann nur eine rechtsverbindliche Erklärung gemeint sein, denn nur eine solche kann die Rechtsfolge des Art. 33 Abs. 2 SE-VO herbeiführen.
Rz. 2122
Die Frist für die Erklärung beträgt 3 Monate.
bb) Offenlegung der Gründung
Rz. 2123
Wenn alle Bedingungen für die Gründung der Europäischen Gesellschaft (SE) erfüllt sind, muss jede der die Gründung der Europäischen Gesellschaft (SE) anstrebenden Gesellschaften diese Tatsache gem. den aufgrund von Art. 3 der Ersten RL erlassenen Vorschriften offenlegen.
Den Anteilseignern, die sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht für die Einbringung ihrer Anteile entschieden haben, wird dadurch Gelegenheit gegeben, sich ihre Entscheidung erneut zu überlegen. Die Offenlegung setzt eine einmonatige Nachfrist in Gang. Die Pflicht zur Offenlegung besteht bei allen Gründungsgesellschaften. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn auch die letzte der Gründungsgesellschaften ihrer Offenlegungspflicht nachgekommen ist.
cc) Einbringung der Anteile II (sog. "Zaunkönigphase")/Nachfrist
Rz. 2124
Soweit die Bedingungen erfüllt sind, haben die Anteilseigner der die Gründung anstrebenden Gesellschaften, die nicht innerhalb der Dreimonatsfrist mitgeteilt haben, dass sie ihre Anteile einbringen, einen weiteren Monat Zeit, um die Einbringung zu erklären (sog. Zaunkönigsregelung).
dd) Eintragungsverfahren
Rz. 2125
§ 3 SEAG weist die Kompetenz für die Eintragung der Holding-SE dem Handelsregister zu. Soweit die Europäische Gesellschaft (SE) ein monistisches Leitungssystem hat, muss sie gem. § 21 Abs. 1 SEAG von allen Gründern, Mitgliedern des Verwaltungsrates und geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung angemeldet werden. Die Vorschrift entspricht insoweit dem § 36 Abs. 1 AktG. Unter Gründern der Gesellschaft sind die Gründungsgesellschaften zu verstehen, da an der Gründung der Europäischen Gesellschaft (SE) keine natürlichen Personen beteiligt sein können. Die Anmeldung erfolgt also durch die gesetzlichen Vertreter der Gründungsgesellschaften. Der Inhalt der Anmeldung bemisst sich nach § 37 AktG und bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System zusätzlich nach § 21 SEAG.
Rz. 2126
§ 10 Abs. 2 SEAG sieht die Abgabe einer Negativerklärung vor. Die Vertretungsorgane der Holding-SE müssen bei der Anmeldung erklären, "dass eine Klage gegen die Wirksamkeit der Zustimmungsbeschlüsse gem. Art. 32 Abs. 6 SE-VO nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist."
Ein Freigabeverfahren zur Überwindung der Registersperre, wie in § 16 Abs. 3 UmwG, existiert nicht.
Die Vorschrift verhindert, dass eine Holding-SE in das Handelsregister eingetragen werden kann, obwohl bei einer der beteiligten Gründungsgesellschaften der Zustimmungsbeschluss nach Art. 32 Abs. 6 SE-VO angefochten worden ist. Leider ist durch das Fehlen eines Freigabeverfahrens ein erhebliches Erpressungspotenzial für Minderheitsgesellschafter entstanden.
Hinweis
Auch diese unglückliche Reglung zur Negativerklärung ohne die Möglichkeit eines Freigabeverfahrens stellt einen weiteren Grund dar, warum die Gründung einer...