Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 545
Unstreitig ist, dass bei der Verwendung des Musterprotokolls durch den Übernehmer jeweils nur ein Geschäftsanteil übernommen werden kann und der Gründer somit die Flexibilität, die nunmehr § 5 Abs. 2 Satz 2 GmbHG bietet, für sich nicht nutzen kann. Bei der Verwendung des Musterprotokolls zur Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass nur eine Volleinzahlung erfolgen kann. Es sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass aus der positiven Beantwortung der Frage, ob bei Verwendung des Musterprotokolls § 19 Abs. 4 GmbHG Anwendung findet, keine zwingenden Rückschlüsse daraus gezogen werden können, dass dies der UG (haftungsbeschränkt) ebenfalls hilft.
Hinsichtlich des sog. Hin- und Herzahlens handelt es sich sicherlich nicht um eine einfache Gründungsvariante, sondern um ein insb. unter Berücksichtigung der Änderungen, die der Rechtsausschuss in § 19 Abs. 5 GmbHG zu Recht hat einfügen lassen, äußerst kompliziertes, fehlerträchtiges und in Einzelfragen auch umstrittenes Gründungsverfahren. Dies spricht dagegen, dass es bei der Verwendung des Musterprotokolls zulässig ist. Allerdings dürfte aber entscheidend sein, dass der Gesetzgeber das Hin- und Herzahlen in § 19 Abs. 5 GmbHG unter den dort genannten Voraussetzungen einer Bargründung gleichstellt. Mit Rücksicht darauf dürfte das Hin- und Herzahlen auch bei der Verwendung des Musterprotokolls zulässig sein.
Bei der Abtretung eines Geschäftsanteils an einer mit Musterprotokoll gegründeten UG (haftungsbeschränkt) wird die Einreichung einer gesonderten Gesellschafterliste i.S.d. § 40 GmbHG erforderlich. Die Gesellschafterangaben in Nr. 3 des Musterprotokolls – in ihrer Doppelfunktion als Gesellschafterlistenfiktion und echte Satzungsbestandteile (da zwingende Angaben i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG) – können bei Satzungsänderung nach Eintragung der Gesellschaft grds. entfallen, müssen dies jedoch nicht. D.h. es ist möglich die überholten Satzungsbestandteile (Altgesellschafter) beizubehalten, wenn zusätzlich eine gesonderte Gesellschafterliste eingereicht wird.