Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 556
Eindeutig formuliert das Gesetz in § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG, dass Sacheinlagen ausgeschlossen sind. Auch hier ist der Zusammenhang mit § 5a Abs. 5 GmbHG zu beachten. Es handelt sich somit ebenfalls um eine der wenigen Ausnahmeregelungen zulasten der UG (haftungsbeschränkt), die ihr Gestaltungsvarianten, welche der GmbH offenstehen, nicht eröffnet. Die Einschränkung in § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist vom Gesetzgeber bedingungslos erklärt. Daraus kann nur folgen, dass dieses Verbot nicht nur für die Gründung, sondern für den gesamten Zeitraum der Existenz der Gesellschaft als UG (haftungsbeschränkt) gilt. Dies betont auch der BGH ausdrücklich. Ausweislich § 5a Abs. 5 Satz 1 GmbHG ist die Einbringung von Sacheinlagen erst in dem Moment möglich, in dem das Stammkapital und nicht bloß das Eigenkapital auf mindestens 25.000,00 EUR festgesetzt wurde. Umstritten war der Fall der Sachkapitalerhöhung mit der die Schwelle des Mindeststammkapitals erreicht oder überschritten werden soll. Der BGH stellte jedoch klar, dass Sinn und Zweck der Regelung für den Fall, dass die Gesellschafterversammlung beschließt, das Stammkapital durch Einbringung von Sacheinlagen auf das Mindeststammkapital zu erhöhen, eine Ausnahme vom Sacheinlagenverbot verlangen. Die sprachliche Fassung des § 5a Abs. 5 GmbHG ("erreicht") sei nicht völlig eindeutig. Der Wortlaut lasse auch die Auslegung zu, dass die Sonderregeln bereits für eine die Mindestkapitalgrenze erreichende Kapitalerhöhung nicht mehr zur Anwendung gelangen sollen. Entscheidend sei aber das Ziel der Neuregelung, einen Übergang zur GmbH herzustellen. Die Gefahr, dass die Gesellschafter allein mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss unabhängig von der tatsächlichen Erbringung der Einlage die für die Unternehmergesellschaft geltenden Beschränkungen in Wegfall bringen könnten, bestehe nicht, da der Übergang zur vollwertigen GmbH erst mit der – von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 56 ff. GmbHG) abhängigen – Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister bewirkt wird. Bis dahin gelten die Sonderregelungen uneingeschränkt weiter.
Dennoch ist auch in der UG (haftungsbeschränkt) faktisch die Einbringung einer Sacheinlage auch bei einer Kapitalerhöhung auf weniger als das Mindeststammkapital jedenfalls im Ergebnis möglich. Sachleistungen können im Wege der Sacheinbringung nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB als andere Zuzahlung auf das Eigenkapital in die Kapitalrücklage erbracht werden. Die dotierte Kapitalrücklage kann ohne weiteres für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach § 57c GmbHG verwandt werden. Auch wenn erkennbar eine Umgehung der Vorschriften über eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen beabsichtigt ist, ist nach einer Entscheidung des OLG Hamm, auch in diesem Fall eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zulässig. Im Verfahren zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sei die reale Kapitalaufbringung sichergestellt und eine präventive Werthaltigkeitskontrolle gewährleistet. Die Vorschriften über die Einbringung von Sacheinlagen sind daher nicht parallel anwendbar.
Das Sacheinlagenverbot hat auch Konsequenzen für die Umwandlungsmöglichkeit der UG (haftungsbeschränkt). Umwandlungen auf die UG sind jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sie mit einer Kapitalerhöhung verbunden sind, da derartige Kapitalerhöhungen stets Sachkapitalerhöhungen sind. Anderes gilt freilich, wenn dadurch das Mindeststammkapital von 25.000,00 EUR erreicht oder überschritten wird.
Rz. 557
Es stellt sich vor dem Hintergrund des Sacheinlageverbots die Folgefrage, ob die neuen Vorschriften zur Abmilderung der Rechtsfolgen einer verdeckten Sachgründung gem. § 19 Abs. 4 GmbHG Anwendung finden können. Dies wird von der wohl h.M. bejaht. Angesichts der Entscheidung des Gesetzgebers für die Pflicht zur Bareinlage ist konsequenterweise jedoch der Gegenauffassung zu folgen, wonach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG i.V.m. § 134 BGB § 19 Abs. 4 GmbHG verdrängt. Bei einer verdeckten Sachgründung bei der UG (haftungsbeschränkt) sind daher schuldrechtliches und dingliches Rechtsgeschäft nichtig. Nach Eintragung hat dies auf den Bestand der Gesellschaft jedoch keine Auswirkungen. Mit Blick auf das gesetzliche Mindeststammkapital der UG (haftungsbeschränkt) lässt sich diese Problematik in der Praxis jedoch durch eine Bargründung mit Sachagio vermeiden.
Unabhängig von der Entscheidung dieser Frage, hat der BGH mit seiner Rspr. zur Sacheinlage im Rahmen von Kapitalerhöhungen die Frage aufgeworfen, ob § 19 Abs. 4 GmbHG jedenfalls für solche Kapitalerhöhungen anzuwenden ist, die das Mindeststammkapital erreichen oder übersteigen. Da mehrere OLG die Beschränkungen der § 5a Abs. 1–4 GmbHG bereits mit einem Beschluss über eine Kapitalerhöhung, welcher die Schwelle des Mindeststammkapitals erreicht oder überschreitet, entfallen lassen, ist konsequenterweise auch § 19 Abs. 4 GmbHG anwendbar.