Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 417
Eine Kapitalerhöhung bei einer GmbH wird im Gegensatz zum Aktienrecht (§ 182 Abs. 4 AktG) nicht von der vollständigen Erbringung des Altkapitals abhängig gemacht.
Daher haften die Übernehmer auch für die vollständige Aufbringung des Altkapitals durch die Altgesellschafter nach § 24 GmbHG. Umgekehrt fragt sich aber auch, ob die Altgesellschafter auch für die vollständige Erbringung der Nennbeträge der neuen Geschäftsanteile durch die Übernehmer gem. § 24 GmbHG einstehen müssen. Dies ist besonders brisant, da auch die Gesellschafter haften würden, die gegen die Kapitalerhöhung gestimmt haben oder die an der Erhöhung wegen Ausschlusses ihres Bezugsrechtes nicht teilnehmen konnten.
Die Haftung nach § 24 GmbHG trifft sämtliche übrigen Gesellschafter. Die h.M. unterwirft sowohl die Übernehmer als auch die Altgesellschafter einer Haftung nach § 24 GmbHG für die vollständige Erbringung der Nennbeträge auf die alten und neuen Geschäftsanteile. Begründet wird dies mit dem Wortlaut des § 24 GmbHG sowie dem Erfordernis einer möglichst weitreichenden Absicherung des Grundsatzes der realen Kapitalaufbringung. Allerdings gewährt die h.M. den Altgesellschaftern, welche der Kapitalerhöhung nicht zugestimmt haben und auch keine neuen Gesellschaftsanteile übernehmen, ein Sonderkündigungsrecht, wenn die mit der Kapitalerhöhung verbundenen Haftungsrisiken für sie unzumutbar werden. Gesellschafter mit Kleinbeteiligungen von weniger als 10 % des Stammkapitals können nicht mit einer Privilegierung entspr. § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F. bzw. § 39 Abs. 5 InsO rechnen, denn diese Regelung ist nicht auf § 24 GmbHG anwendbar. Dies wird allenfalls von einer Mindermeinung in der Lit. für den Fall in Erwägung gezogen, dass die Einlageschuld, für die der Mitgesellschafter herangezogen werden soll, aus einer Kapitalerhöhung stammt, der er selbst widersprochen hat. Somit muss unter Umständen ein Gesellschafter, der nur in geringer Höhe an der GmbH beteiligt ist, im Ergebnis das gesamte Stammkapital allein aufbringen, wenn die Mitgesellschafter ihre Pflichten nicht erfüllen und nicht leistungsfähig sind.
Praxishinweis
In der Transaktionspraxis sind zum Schutz des Erwerbers als Neugesellschafter stets Verkäufergarantien zur ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung aufzunehmen.
Die Ausfallhaftung trifft allerdings nur denjenigen Gesellschafter, der in dem Moment Gesellschafter war, in dem die Einlagepflicht des Mitgesellschafters fällig war. Sie erstreckt sich aber auch auf Mitgesellschafter, die ihre Gesellschafterstellung erst nach Fälligkeit der Einlageforderung erworben haben, sowie Zwischenerwerber und umfasst auch Ansprüche aus Unterbilanzhaftung. Zudem ist der Gesellschafter zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet (§ 20 GmbHG).