Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 679
Das Verfahren der Prüfung und Eintragung durch das Registergericht entspricht grds. dem der Bargründung. § 38 Abs. 2 Satz 2 AktG enthält eine Besonderheit: Danach kann das Gericht die Eintragung der Gesellschaft ablehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder das Gericht der Auffassung ist, dass der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag zurückbleibt. Damit weicht das Gesetz nicht vom Grundsatz des Verbots der Unterpari-Emission ab. Vielmehr trägt es nur dem Umstand Rechnung, dass Sacheinlagen und Sachübernahmen oftmals schwer zu bewerten sind. Ob eine nicht unwesentliche Wertdifferenz besteht, beurteilt sich danach, ob die übliche Bandbreite verschiedener Bewertungsmethoden überschritten ist. Das Gericht stellt dabei auf den Wert zum Zeitpunkt der eigenen Prüfung ab, nicht aber auf den Zeitpunkt der Anmeldung oder der entsprechenden Gründungsberichte.
Rz. 680
§ 38 Abs. 2 Satz 2 AktG erfasst nicht den Fall, dass ein korporatives Agio vereinbart ist, die Aktien also nicht zum geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden, und dieses die Sacheinlage nicht abdeckt. Aus §§ 37 Abs. 1, 36a Abs. 2 Satz 2 AktG ergibt sich, dass das Registergericht auch prüfen muss, ob der Wert der Sacheinlagen ein solches korporatives Agio mit abdeckt. Ist dies nicht der Fall, ist die Eintragung der Gesellschaft abzulehnen.
Rz. 681
Soweit der Wert der Sacheinlageleistung den Einlagebetrag nicht erreicht, hat die AG aus der Übernahmeerklärung gegen die jeweiligen Gründer Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages (Differenzhaftung). Wegen des Verbots der Unterpari-Emission gilt dies unabhängig davon, ob das Gericht die Eintragung der Gesellschaft zunächst wegen einer nicht unerheblichen Wertdifferenz nach § 38 Abs. 2 Satz 2 AktG ablehnt. Beweispflichtig für eine Unterbewertung ist die Gesellschaft. In besonderen Fällen kann eine Umkehr der Beweislast in Betracht kommen. Die Differenzhaftung umfasst auch ein vereinbartes korporatives Agio.