Rz. 804

Daneben gibt es ein sog. schuldrechtliche Agio ("investors agreement"). Eine derartige Leistung der Aktionäre an die Gesellschaft außerhalb der eigentlichen Kapitalaufbringungsvorschriften ist als schuldrechtliche Nebenabrede oder "investors agreement" bei einer Kapitalerhöhung zulässig.[2513] Auch i.R.d. Gründung kann ein solches schuldrechtliches Agio vereinbart werden. Die Kapitalaufbringungsvorschriften gelten für das schuldrechtliche Agio nicht.[2514] Eine Leistung in Teilbeträgen ist zulässig. § 36a AktG findet keine Anwendung.[2515] Im Registerverfahren ist nachzuweisen, dass es sich um ein schuldrechtliches Agio, nicht aber um ein gesellschaftsrechtlich begründetes Agio handelt.[2516] Str. ist, ob ein solches schuldrechtliches Agio nur durch Vereinbarung der Aktionäre untereinander vereinbart werden kann oder ob auch eine unmittelbare Vereinbarung zwischen der Gesellschaft einerseits und dem Gründer bzw. Zeichner andererseits möglich ist.[2517] Letzteres ist nur beim schuldrechtlichen Agio bei einer Kapitalerhöhung möglich.

 

Rz. 805

Als schuldrechtliches Agio kann auch ein Sachagio vereinbart werden.[2518] Eine Werthaltigkeitsprüfung ist hierbei nicht erforderlich (str.).[2519] Die Kapitalaufbringungsvorschriften wie bei einer Sacheinlage gelten nicht. Dies ist ein wesentlicher Vorteil im Gegensatz zu einer Sacheinlage. Dem etwaigen Einwand einer Unterbilanz oder der verbotenen Einlagenrückgewähr kann z.B. mit einer Bestätigung des Steuerberaters entgegengewirkt werden, dass der Sacheinlagegegenstand werthaltig, also keinen negativen Wert hat.[2520]

 

Rz. 806

Steuerrechtlich wird das Sachagio ebenso anerkannt.[2521] Ist Gegenstand des Sachagios ein Teilbetrieb, ist eine Buchwertfortführung nach § 20 UmwStG zulässig.[2522] § 21 UmwG erweitert diese Buchwertfortführung bei Einbringung von Beteiligungen. Gleiches gilt im Hinblick auf eine steuerliche Rückbeziehung nach § 20 Abs. 8 UmwStG.[2523]

Entscheidend für die steuerliche Anerkennung ist, dass für die Einbringung "neue Anteile" gewährt werden. Es muss ein innerer Zusammenhang bestehen (Gegenseitigkeitsverhältnis“). Dies ist nach Auffassung des BFH[2524] und der Finanzverwaltung[2525] nicht nur bei einer Sachgründung bzw. Sachkapitalerhöhung, sondern auch bei einem Sachagio der Fall. Die Einbringung muss in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Gewährung von Anteilen stehen und nicht nur bei Gelegenheit erfolgen (in derselben Urkunde). Es muss ein einheitlicher Vorgang gegeben sein. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn die Sacheinlagen in die offenen Rücklagen eingestellt und die neuen Anteile gegen Bareinlage ausgegeben werden.

 

Rz. 807

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Muster 10.18: Barkapitalerhöhung mit schuldrechtlichem Sachagio

1. Das Grundkapital der Gesellschaft wird von _________________________ EUR um _________________________ EUR auf _________________________ EUR durch Ausgabe von _________________________ auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen erhöht.
2. Die neuen Aktien sind von Beginn des laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt.
3. Die neuen Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von _________________________ EUR ausgegeben. Die Einlage ist sofort fällig.
4. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.
5. Zur Zeichnung der neuen Aktien wird zugelassen: _________________________
6. Zusätzlich zur Bareinlage ist der Zeichner der neuen Aktien verpflichtet (nur ggü. den bisherigen Aktionären und nicht ggü. der Gesellschaft), die Geschäftsanteile an der XY-GmbH mit dem Sitz in _________________________ (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts _________________________ unter HRB _________________________) mit den Nrn. _________________________–_________________________ mit einem Nominalbetrag von je _________________________ EUR / seinen unter der Bezeichnung _________________________ geführten Betrieb/Teilbetrieb in _________________________ nach den Vorschriften der §§ 20, 21 UmwStG zu steuerlichen Buchwerten in die Rücklagen der Gesellschaft einzubringen. Das schuldrechtliche Aufgeld ist sofort fällig.
7. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.
8. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Durchführung der Kapitalerhöhung den Wortlaut der Satzung entsprechend zu ändern.
[2513] BGH, WM 2007, 2378, 2380; BayObLG, DB 2002, 940 = NotBZ 2002, 221; OLG Köln, NZG 2007, 108.
[2515] Koch, AktG, § 36a Rn 2a.
[2516] BayObLG, DB 2002, 940 = NotBZ 2002, 221.
[2517] Gerber, MittBayNot 2002, 305 ff.; Hermanns, ZIP 2003, 788 ff. sowie Schorling/Vogel, AG 2003, 86 ff.; Becker, NGZ 2003, 510 ff.; Hergeth/Eberl, DStR 2002, 1818; Wagner, DB 2004, 293, 295 ff.; vgl. dazu Koch, AktG, § 54 Rn 7.
[2518] S. umfassend dazu Reul, FS Heidinger, S. 401 ff.
[2519] Reul, FS Heidinger, S. 408; Priester, FS Lutter, S. 617, 626; Verse, ZGR 2012, 875 ff.; Wieneke, N...

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