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§ 10 Recht der Kapitalgesellschaften / ee) Bestellung des ersten Aufsichtsrates

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
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Rz. 607

Nach § 3 Abs. 1 AktG haben die Gründer den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft zu bestellen. Die Bestellung bedarf der notariellen Beurkundung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 AktG und erfolgt regelmäßig zusammen mit der Feststellung der Satzung und der Übernahme der Aktien im notariellen Gründungsprotokoll.

 

Rz. 608

Auf die Zusammensetzung und die Bestellung des ersten Aufsichtsrates finden nach § 30 Abs. 2 AktG die Vorschriften über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer keine Anwendung. Dem ersten Aufsichtsrat gehören somit ausschließlich Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner an. Begrenzt wird diese Regelung durch die beschränkte Amtszeit des ersten Aufsichtsrates nach § 30 Abs. 3 Satz 1 AktG.

Die Zahl der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates bestimmt sich nach den unter Beachtung des § 95 AktG getroffenen Festsetzungen in der Satzung. Der Aufsichtsrat muss hiernach mindestens aus drei Mitgliedern oder einer höheren Zahl bestehen. Möglich ist es auch, für den ersten Aufsichtsrat in der Satzung Sondervorschriften vorzusehen (geringere Anzahl von Mitgliedern).[2024]

Aufsichtsrat kann jeder sein, der die persönlichen Voraussetzungen der §§ 100, 105 AktG erfüllt, mithin grds. also auch ein Gründer. Dieser ist bei der Wahl des ersten Aufsichtsrates selbst stimmberechtigt.[2025] Notwendig ist in diesem Fall eine besondere Gründungsprüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AktG. Die Gewählten müssen die Wahl zumindest konkludent annehmen.[2026]

 

Hinweis

Die Amtszeit des ersten Aufsichtsrates endet nach § 30 Abs. 3 Satz 1 AktG spätestens mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt. Wegen § 120 Abs. 1 AktG endet die Amtszeit des damit spätestens mit Ablauf der 8-Monatsfrist nach Ende des ersten Rumpf- oder Vollgeschäftsjahres. Zu einer solchen automatischen Beendigung des Aufsichtsratsmandats kommt es auch, wenn binnen dieser Frist kein Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrates herbeigeführt wird.[2027] Das erste Geschäftsjahr beginnt dabei mit der Errichtung der Gesellschaft nach § 29 AktG und nicht etwa erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.[2028] Da das Geschäftsjahr 12 Monate hat und die Hauptversammlung nach § 120 Abs. 1 Satz 1 AktG innerhalb der ersten 8 Monate des neuen Geschäftsjahres über die Entlastung des Aufsichtsrats zu entscheiden hat (vgl. auch § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG zur Einberufungsfrist für die Hauptversammlung), beträgt die max. Amtszeit des ersten Aufsichtsrates 20 Monate.[2029]

Rechtzeitig vor Ende der Amtszeit hat der Vorstand nach § 30 Abs. 3 Satz 2 AktG die Vorschriften über die Zusammensetzung des zweiten Aufsichtsrates bekannt zu machen. Ein Verstoß gegen diese Bekanntmachungspflicht hat jedoch keine negativen Folgen.[2030]

[2024] MünchHdbGesR IV/Hoffmann-Becking, § 3 Rn 12; GK-AktG/Röhricht, § 30 Rn 15; Koch, AktG, § 30 Rn 5.
[2025] GK-AktG/Röhricht, § 30 Rn 6; Koch, AktG, § 30 Rn 2.
[2026] Koch, AktG, § 30 Rn 2.
[2027] BGH, ZIP 2002, 1619 = NZG 2002, 916; KK-AktG/Arnold, § 30 Rn 16; Macht, MittBayNot 2004, 81, 83; MüKo-AktG/Pentz, § 30 Rn 24.
[2028] Macht, MittBayNot 2004, 81, 83 (Fn 14).
[2029] Koch, AktG, § 30 Rn 7; KK-AktG/Arnold, § 30 Rn 15.
[2030] MüKo-AktG/Pentz, § 30 Rn 36.

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