Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1146
Die Frist zur Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung ist in § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG enthalten. Danach hat die ordentliche Hauptversammlung in den ersten 8 Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden. Die eigentliche Einberufungsfrist richtet sich nach § 123 Abs. 1 AktG. Die Mindestfrist beträgt 30 Tage. Sieht die Satzung als Voraussetzung für die Teilnahme eine Anmeldung (bei Namensaktien oder Inhaberaktien, § 123 Abs. 2 AktG) oder bei nicht börsennotierten Gesellschaften einen besonderen Legitimationsnachweis vor (§ 123 Abs. 3 AktG Inhaberaktien bzw. Namensaktien), kann die Satzung bislang die Anmeldefrist oder die Frist für die Beibringung des Legitimationsnachweises selbst bestimmen oder das Eiberufungsorgan zur Bestimmung einer kürzeren Frist als der gesetzlichen Frist von 6 Tagen ermächtigen.
Wird die Einberufungsfrist des § 123 Abs. 1 AktG unterschritten, sind die Beschlüsse anfechtbar. Wird die 8-Monatsfrist des § 175 AktG nicht eingehalten, kann das Registergericht unter Androhung eines Zwangsgeldes den Vorstand zur Einberufung anhalten. Vorstand und Aufsichtsrat machen sich darüber hinaus schadensersatzpflichtig. Eine Anfechtbarkeit der Beschlüsse aufgrund der verspäteten Abhaltung der Hauptversammlung droht nicht.
Rz. 1147
Nach § 121 Abs. 7 AktG ist bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Samstag oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187–193 BGB gelten nicht.
Rz. 1148
Diese Regelungen sind grds. zwingend. Nur bei nicht börsennotierten Gesellschaften kann die Satzung davon abweichen. Alle Fristen und Termine werden von der Versammlung zurückberechnet. Es wird nicht mehr zwischen Werktagen, Sonn- und Feiertagen unterschieden. Der Tag der Versammlung ist nicht mitzurechnen.
Beispiel
Bei einer Versammlung am Samstag, den 8.7.2017 werden bei der 6-Tage-Anmeldefrist nach § 123 Abs. 2 AktG sechs volle Kalendertage zurückgezählt: 7., 6., 5., 4., 3., bis Sonntag, den 2.7.2017. Da der Tag der Anmeldung nach § 123 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht mitzurechnen ist, muss die Anmeldung vorher, also spätestens am Samstag, den 1.7.2017 zugehen.
Hinweis
Wie bei anderen zurückberechneten Fristen in § 121 AktG gilt die allgemeine Regel: Die Tage der Frist sind stets die Zahl der vollen Kalendertage zwischen Maßnahme – im Beispiel die Anmeldung – und Versammlungstag.
Rz. 1149
Ergänzende Regelungen gibt es für Termine: Beim Nachweisstichpunkt nach § 123 Abs. 3 AktG. (record date) und dem Mitteilungsrecht nach § 125 Abs. 2 und § 128 Abs. 1 AktG wird auf eine juristische Sekunde zu Tagesbeginn, also 0:00 Uhr, abgestellt. Der Nachweisstichpunkt für Inhaberaktien bei börsennotierten Gesellschaften ist nach § 123 Abs. 4 AktG der Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung (record date). Er kann auf einen Sonn- oder Feiertag fallen (§ 121 Abs. 7 AktG.). Der Nachweis muss der Gesellschaft mindestens 6 Tage vor der Versammlung zugehen.
Rz. 1150
Der Einberufungstag wird nach § 123 Abs. 1 Satz 2 AktG ausdrücklich nicht mitgerechnet. Zweifelsfragen über das reguläre Fristende sind ausgeschlossen: Es ist spätestens um 24.00 Uhr am 31. Tag vor der Versammlung einzuberufen. Sieht die Satzung eine Anmeldefrist oder Nachweisfrist vor, verlängert sich die Einberufungsfrist um die Tage der Anmeldefrist (§ 123 Abs. 2 Satz 5 AktG).
Rz. 1151
Ein Ergänzungsantrag der Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG ist ebenfalls mindestens 30 Tage vor der Versammlung einer börsennotierten AG zu stellen und ist nach § 124 Abs. 1 AktG unverzüglich bekannt zu machen und zwar so, wie die Verwaltungsvorschläge bekannt gemacht wurden. Durch die 30-Tagesfrist ist sichergestellt, dass der Antrag zum einen vor dem record date des § 123 Abs. 4 AktG bekannt gemacht wird. Zum anderen kann die geänderte Tagesordnung in den Mitteilungen – ohne die Gefahr einer Doppelversendung – aufgenommen werden. Zu einem Gleichlauf der Einberufung mit dem Stichtag für den Antrag kommt es nicht, weil die Anmelde- oder Nachweisfrist nur die Einberufungsfrist verlängert. Damit hat die Minderheit mindestens die Tageszahl der Anmeldefrist zur Antragsvorbereitung. Für nicht börsennotierte Gesellschaften beträgt die Frist 24-Tage (§ 122 Abs. 2 AktG).Zwischen Mitteilung nach § 125 Abs. 1 AktG und der Versammlung haben nunmehr 21 volle Kalendertage zu liegen.