Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 686
Die beiden Grundgedanken der erleichterten Sachgründung werden auf die Regeln zur Nachgründung in § 52 AktG, zur Sachkapitalerhöhung (§ 183a AktG) und zur Sacheinlage beim bedingten und genehmigten Kapital per Verweis auf § 33a AktG erstreckt.
§ 183a Abs. 3 AktG enthält eine Regelung zum Minderheitenschutz. Das Registergericht hat externe Prüfer zu bestellen, wenn dies von Aktionären verlangt wird, die am Tag der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung gemeinsam mind. 5 % des Grundkapitals hielten und am Tag der Antragsstellung noch halten.
Rz. 687
Um eine qualifizierte Aktionärsminderheit in die Lage zu versetzen, einen solchen Antrag zu stellen, muss das Datum der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung vorab bekannt gemacht werden (§ 183a Abs. 2 AktG). § 183a Abs. 2 Satz 2 AktG ordnet hierzu eine Registersperre von 4 Wochen an. Da das Registergericht die Veröffentlichung in den Gesellschaftsblättern nicht selbst veranlasst und auch nicht überwacht, wird es mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung so lange zuwarten, bis ihm der Nachweis über die Veröffentlichung des Datums des Beschlusses in gehöriger Form beigebracht wird, etwa durch Beifügung eines Belegexemplars.
Aufgrund dieser vorherigen Veröffentlichungspflicht und der sich daran anschließenden Registersperre darf der Anwendungsbereich dieser Vorschrift namentlich beim genehmigten Kapital nicht überbewertet werden. Nach Ansicht des BGH ist beim genehmigten Kapital mit Bezugsrechtsausschluss eine Vorab-Unterrichtung der Aktionäre, d.h. vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung, nicht erforderlich. Die durch §§ 183a Abs. 2, 205 Abs. 5 Satz 2 AktG begründete Pflicht zur Vorabveröffentlichung zwingt hingegen zur vorherigen Ankündigung einer beabsichtigten Ausnutzung eines genehmigten Kapitals und beseitigt damit gerade die Flexibilität des genehmigten Kapitals. Insoweit wird die Gesellschaft zu bedenken haben, ob sie von dem Wahlrecht einer erleichterten Sachkapitalerhöhung beim genehmigten Kapital nach § 183a AktG Gebrauch macht oder nicht.
Auf die Veröffentlichung nach § 183a Abs. 2 AktG kann im Einverständnis sämtlicher Aktionäre verzichtet werden, denn die Publikationspflicht dient allein dem Interesse der Aktionäre vor einer etwaigen Verwässerung. Ein Schutz der Gläubiger ist damit nicht verbunden. Die Verzichtserklärungen sind i.R.d. Registerverfahrens nachzuweisen und die Angaben des § 37a Abs. 1 AktG zumindest bei der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung zu machen.