Leitsatz (amtlich)
Das im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung ohne externe Prüfung nach § 183a AktG vorgelegte Gutachten nach § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG vorgelegte Bewertungsgutachten kann durch das Registergericht grundsätzlich nur darauf hin überprüft werden, ob der Gutachter die nach § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und ob er von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Die Auswahl des Bewertungsverfahrens obliegt grundsätzlich dem Sachverständigen.
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 15.05.2015; Aktenzeichen 83 HRB 150485 B) |
Tenor
Der Zurückweisungsbeschluss des AG Charlottenburg vom 15.5.2015 wird aufgehoben und das AG angewiesen, die angemeldeten Eintragungen vorzunehmen.
Gründe
I. Die Beteiligte wurde am 22.5.2013 mit einem Grundkapital von 300.000 EUR errichtet und am 16.6.2013 in das Handelsregister eingetragen. Als Gründerin übernahm die U. GmbH (im Folgenden: Gründerin) die insgesamt vorgesehenen 300.000 Stückaktien vollständig. Die Aktien der Beteiligten können über die Handelsplattform der B. AG im Internet erworben werden. Insoweit befindet sich mittlerweile ein Teil der Aktien in Streubesitz. Am 16.1.2015 schlossen die Beteiligte und die Gründerin eine als Einbringungs- und Nachgründungsvertrag bezeichnete Vereinbarung, nach der die Gründerin die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an der U. GmbH im Nennwert von insgesamt 26.290 EUR im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die Beteiligte einbringt und hierfür insgesamt 1.694.024 Stückaktien an der Beteiligten erhält. Den letzten Geschäftsanteil an der U. GmbH mit einem Nennwert von 4.560 EUR hält die Beteiligte, die daher aufgrund der Einbringung der anderen Anteile Alleingesellschafterin werden würde. Grundlage der Bewertung der Geschäftsanteile ist ein von der Gründerin in Auftrag gegebenes Gutachten der R ... GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft vom 15.1.2015. Auf einer Hauptversammlung am 3.3.2015 beschlossen die Aktionäre notariell beurkundet die Erhöhung des Grundkapitals um 1.694.024 EUR gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts und eine entsprechende Änderung der Satzung.
Mit einer Anmeldung vom 2.3.2015 haben die beiden Vorstandsmitglieder der Beteiligten u.a. unter Vorlage des Einbringungs- und Nachgründungsvertrages vom 16.1.2015, eines von ihnen verfassten Nachgründungsberichts vom 15.1.2015 und des eingeholten Wertgutachtens die Eintragung der Nachgründung, der Sachkapitalerhöhung und der sich hieraus ergebenden Satzungsänderung angemeldet. Nachdem das Registergericht mit Verfügung vom 8.4.2015 darauf hingewiesen hat, dass verschiedene nach § 183a AktG erforderliche Maßnahmen und Erklärungen fehlten bzw. nicht nachgewiesen seien, haben die Vorstandsmitglieder die Anmeldung mit Erklärung vom 15.4.2015 nachgebessert. Mit Verfügung vom 24.4.2015 hat das Registergericht sodann weitere Beanstandungen geltend gemacht und rechtliche Überlegungen wegen des der Kapitalerhöhung zugrunde liegenden Wertgutachtens mitgeteilt. Mit einer Verfügung vom 29.4.2015 hat das Registergericht schließlich darauf hingewiesen, dass es den Zeichnungsschein wegen einer überlangen Zeichnungsfrist für nichtig hält und das eingereichte Wertgutachten als offenbar inhaltlich nicht ausreichend ergiebig ansehe, weil dort im Rahmen der Bewertung von zwei noch durchzuführenden Kapitalerhöhungen ausgegangen werde, ohne dass deren genauen Hintergründe geklärt seien. Die Gutachter hätten sich allein auf die Angaben der Gesellschaft verlassen. Im Übrigen sei das Gutachten auch bezüglich weiterer Prämissen nicht nachvollziehbar. Sodann hat das Registergericht die Anmeldung vom 2.3.2015 mit den Ergänzungen vom 15. und 24.4.205 zurückgewiesen. Gegen diese ihr am 18.5.2015 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte mit einem Schreiben vom 19.5.2015 Beschwerde eingelegt, die sie mit Schreiben vom 1.7.2015 näher begründet hat. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 3.7.2015 zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.1. Die Beschwerde der Beteiligten ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis folgt aus § 59 Abs. 2 FamFG, der Beschwerwert wird erreicht. Die Beschwerde ist auch innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht worden. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die angemeldete Eintragung der Sachkapitalerhöhung, der Nachgründung und der Satzungsänderung liegen vor.
a) Entgegen der Auffassung des AG ist es nicht zu beanstanden, dass der Eintragung das im Auftrag der Gründerin, die zugleich die Übernehmerin der aus der Sachkapitalerhöhung entstehenden Stückaktien ist, erstellte Wertgutachten zugrunde gelegt wird.
Es kann offen bleiben, ob das Registergericht dazu befugt ist, neben den Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 AktG auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Sachkapitalerhöhung ohne Prüfung nach § 183a Abs. 1 Satz 1 AktG in Ver...