Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 813
Nach § 10 Abs. 1 AktG können die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten. Die Satzung muss hierzu gem. § 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG Angaben enthalten. Auch elektronische Aktien können auf den Namen oder auf den Inhaber lauten.
Rz. 814
Inhaberaktien lauten auf den Inhaber. Sie sind Inhaberpapiere, die wertpapierrechtlichen Grundsätzen analog der §§ 793 ff. BGB unterliegen.
Rz. 815
Namensaktien lauten demgegenüber entsprechend ihrer Bezeichnung auf den Namen des Inhabers. Bei der Namensaktie handelt es sich um ein geborenes Orderpapier, für das die entsprechenden wertpapierrechtlichen Vorschriften gelten.
Rz. 816
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AktG dürfen AGs, die nicht börsennotiert sind, nach der Aktienrechtsnovelle 2016 nur noch Namensaktien ausgeben. Inhaberaktien sind nur gestattet, wenn die Satzung nach § 10 Abs. 5 AktG den Anspruch auf Einzelverbriefung ausschließt und die Aktien in einer Sammelurkunde (gemeint ist eine Dauerglobalurkunde) verbrieft sind, die bei einer Wertpapiersammelbank verwahrt wird. Ein volles Wahlrecht zwischen Inhaber- und Namensaktien haben damit nur noch börsennotierte Gesellschaften. Im Fall des Delisting ist mittels satzungsändernden Hauptversammlungsbeschluss auf Namensaktien umzustellen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG vorliegen.
Rz. 817
Altgesellschaften, die vor Inkrafttreten der Aktienrechtsnovelle 2016 schon Inhaberaktien ausgegeben haben, genießen Bestandsschutz. Sie dürfen diese Inhaberaktien auch weiter behalten und auch weiterhin bei Kapitalerhöhungen Inhaberaktien ausgeben.
Rz. 818
Bei Neugründungen sind daher im Grundsatz zwingend Namensaktien auszugeben. Werden gleichwohl Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass die besonderen Voraussetzungen dafür vorliegen, darf die Gesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen werden. Eine etwaige Kapitalerhöhung mit der Ausgabe von Inhaberaktien ist nichtig. Wird gleichwohl die Gründung eingetragen, droht Zwangsauflösung nach § 399 FamFG.
Rz. 819
Wenn die Voraussetzungen für die Ausgabe von Inhaberaktien vorliegen, können beide Formen auch nebeneinander bestehen. Namensaktien sind jedoch zwingend auszugeben, wenn der Ausgabebetrag auf die Aktien noch nicht vollständig geleistet wurde, damit die Gesellschaft ihren Schuldner problemlos feststellen kann. Ausschließlich Namensaktien dürfen bei Kapitalanlagegesellschaften (§ 1 Abs. 3 KAGG), den Wirtschaftsprüfungs- und Buchführungsgesellschaften (§§ 28 Abs. 5 Satz 2, 130 Abs. 2 WPO) und den Steuerberatungsgesellschaften (§ 50 Abs. 5 Satz 3 StBerG) ausgegeben werden.
Rz. 820
Die Umwandlung von Namensaktien in Inhaberaktien und umgekehrt erfolgt durch Satzungsänderung. Die Satzungsänderung bewirkt aber noch nicht das Entstehen der neuen Aktienart, sondern verpflichtet den Aktionär nur zur Mitwirkung. Streitig ist, ob eine Zustimmung des betroffenen Aktionärs erforderlich ist. Die herrschende Meinung verneint dies.
Rz. 821
Im Rahmen der Durchführung der Umwandlung werden die Aktien bei der Gesellschaft eingereicht und gegen neue Aktien ausgetauscht. Möglich ist auch eine bloße Änderung im Text der Aktienurkunde. Auch kommt eine Kraftloserklärung der alten Aktienurkunden in Betracht (§ 73 AktG).
Hinweis
In der Praxis gehen auch Altgesellschaften überwiegend dazu über, Namensaktien auszugeben bzw. auf Namensaktien durch Satzungsänderung nach § 179 AktG umzustellen. Die Gesellschaften suchen den persönlichen Kontakt zum Aktionär ("investor relations"). An den meisten US-amerikanischen Wertpapiermärkten sind nur Namensaktien zugelassen. Vorteile der Namensaktie sind schließlich die Vermutungswirkung nach § 67 Abs. 2 AktG durch Eintragung im Aktienregister sowie durch die Möglichkeit der Vinkulierung gem. § 68 Abs. 2 AktG.