Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 12.12.2006; Aktenzeichen 3-5 O 163/06) |
Gründe
I.
Der Kläger ist Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft und macht mit der Klage die Nichtigkeit unter Punkt 2 bis 5 der Tagesordnung gefasster Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 8.08.2006 geltend.
Die Hauptversammlung der Beklagten am 19.07.2005 hatte unter TOP 6 die Umstellung der seinerzeit auf den Inhaber lautenden Stückaktien auf Stückaktien, die auf den Namen lauten, und u. a. unter Punkt 6 der Tagesordnung:
"Als Folge der Umstellung soll auch das Teilnahmerecht an der Hauptversammlung dahingehend geändert werden, dass die bisherige Hinterlegung der Aktien beseitigt wird. Künftig ist teilnahmeberechtigt, wer als Aktionär im Handelsregister eingetragen ist und sich spätestens sieben Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft schriftlich angemeldet hat. Innerhalb der letzten sieben Tage vor der Hauptversammlung werden Umschreibungen im Aktienregister nicht mehr vorgenommen.",
und ferner beschlossen:
" Aufgrund des vorstehenden Beschlusses wird die Satzung wie folgt neu gefasst:
§ 21 Stimmrecht
Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind alle am Tage der Versammlung im Aktienregister eingetragene Aktionäre oder deren Bevollmächtigte berechtigt, die sich spätestens sieben Tage vor der Versammlung der Gesellschaft schriftlich angemeldet haben. Umschreibungen im Aktienregister finden innerhalb der letzten sieben Tage vor der Hauptversammlung nicht statt. Den zur Teilnahme berechtigten Aktionären können Eintrittskarten zur Hauptversammlung ausgestellt werden."
Diese Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien und die Satzungsänderung für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts, die zuvor satzungsgemäß von der Hinterlegung der Aktien abhängig gewesen waren, wurden am 1.11.2005 in das Handelsregister eingetragen, die Beschlüsse zu 6. d) und e) wurden zwischenzeitlich durch rechtskräftiges Senatsurteil vom 16. November 2007 (Az. 5 U 86/06) für nichtig erklärt.
Ein Aktienregister wurde bei der Beklagten nachfolgend zunächst nicht eingerichtet.
Zur Hauptversammlung am 8.08.2006 berief die Beklagte mit im elektronischen Bundesanzeiger vom 23.06.2006 veröffentlichter Bekanntmachung ein, in der die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der HAUPTVERSAMMLUNG und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, auszugsweise wie folgt angegeben wurden:
"Zur Teilnahme an der Hauptversammlung am 8. August 2006 und zur Ausübung des Stimmrechtes sind alle Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des Dienstag, 1. August 2006 bei der Gesellschaft schriftlich angemeldet und dieser ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 18. Juli 2006 (0.00 Uhr) zu beziehen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen ...."
In der HAUPTVERSAMMLUNG wurde u. a. zu TOP 2 bis 5 Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung des Vorstands, die Entlastung des Aufsichtsrats und die Wahl von Abschlussprüfern gefasst, gegen die der Kläger gestimmt und Widerspruch zu notariellem Protokoll erklärt hatte.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beschlussfassungen seien nichtig (§ 241 Nr. 1 AktG), weil die Angaben über die Teilnahme und Stimmrechtsausübungs-bedingungen in der Bekanntmachung unter Verstoß gegen § 121 Absatz 3 Satz 2 AktG unrichtig, weil mit der Satzung und dem Gesetz unvereinbar, gewesen seien. Denn ein Nachweis dürfe nach dem AktG nur bei Inhaberaktien verlangt werden, und auch das nach § 123 Abs. 3 AktG in der ab 1.11.2005 geltenden Fassung nur dann, wenn in die Satzung auf Grund eines entsprechenden satzungsändernden Hauptversammlungs-Beschlusses eine Bestimmung aufgenommen worden sei, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen sei. Eine solche Bestimmung enthalte die Satzung indessen nicht. Die satzungsändernde Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 19.07.2005 unter Punkt 6 der Tagesordnung habe nämlich keine Satzungsbestimmung über den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder Stimmrechtsausübung bei Inhaberaktien betroffen, denn die satzungsändernde Beschlussfassung sei seinerzeit auf die Umstellung der Aktien von Inhaber- auf Namensaktien gerichtet gewesen, für die ein Nachweis weder erforderlich noch nach der späteren Neufassung des § 123 Abs. 2, 3 AktG zulässig gewesen wäre.
Überdies sei ein weiterer Nichtigkeitsgrund verwirklicht: aufgrund der Umstellung auf Namensaktien und der Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung sei mangels Einrichtung eines Aktienregisters nicht ein einziger Aktionär berechtigt gewesen, an einer Hauptversammlung der Beklagten teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben, mangels Stimmrechten sei kein Beschluss wirksam zustande gekommen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass folgende unter Punkt 2 bis 5 der Tagesordnung gefasste Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 08.08.2...