Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2220
Das SEBG enthält keine Aussagen zu den Folgen einer fehlerhaften Arbeitnehmerbeteiligung. Es entspricht ganz h.M., dass ein fehlerhaft durchgeführtes Beteiligungsverfahren nicht die Eintragung der SE verhindert. Das Registergericht prüft lediglich formell die Durchführung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens (Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung gem. § 21 SEBG, Ablehnungs- oder Abbruchbeschluss gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 SEBG, erfolgloses Verstreichen der Verhandlungsfrist), sofern nicht ausnahmsweise ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Die Arbeitsgerichte haben insoweit eine originäre Prüfungskompetenz. Übersieht das Registergericht, dass ein Beteiligungsverfahren nicht eingeleitet oder nachgeholt wurde, wird die Amtslöschung nach § 395 FamFG diskutiert.
Rz. 2221
Noch nicht abschließend geklärt sind die Folgen einer nach § 6 Abs. 3 SEBG grds. erforderlichen, aber unterlassenen Beteiligung von Mitgliedern einer Gewerkschaft und der damit fehlerhaften Zusammensetzung des Verhandlungsgremiums. Die Gewerkschaft ver.di hatte fast eineinhalb Jahre nach der Umwandlung der Zalando AG in eine SE die Nichtigkeit der Mitbestimmungsvereinbarung beim ArbG Berlin feststellen lassen wollen. Das Gericht wies den Feststellungantrag zwar als unzulässig ab, da die Feststellung der Unwirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung kein Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO berühre, sondern lediglich eine Vorfrage hinsichtlich des von der antragstellenden Gewerkschaft angestrebten Ziels der Errichtung eines SE-Betriebsrats kraft Gesetzes nach den Vorschriften der §§ 23 ff. SEBG beinhalte. Hierfür wies das ArbG Berlin der Gewerkschaft aber zugleich den Weg: Will eine Gewerkschaft einen SE-Betriebsrat kraft Gesetzes nach den Vorschriften der §§ 23 ff. SEBG errichten, kann sie dies durch Anfechtung der Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums in analoger Anwendung zu § 37 Abs. 2 SEBG erreichen, wobei allerdings die Monatsfrist einzuhalten ist. Ist diese bereits überschritten, kann die Nichtigkeit der Wahl zwar analog zu den zu § 19 BetrVG anerkannten Grundsätzen festgestellt werden. Das führt aber außerhalb des § 22 Abs. 1 SEBG nicht zum Entstehen eines gesetzlichen Betriebsrates. Auch eine unwirksame Beteiligungsvereinbarung soll nach Auffassung des ArbG Berlin nicht die Zusammensetzung eines bereits entstandenen SE-Gremiums berühren. Vielmehr müsse die Wahl nach §§ 4 ff. SEBG erneut durchgeführt werden, um den rechtswirksamen Abschluss einer rechtswirksamen Beteiligungsvereinbarung herbeizuführen. Dieses Ziel kann nur durch Klage vor den ordentlichen Gerichten, nicht aber im Wege des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durchgesetzt werden. Die Gewerkschaft scheiterte mit ihrem Feststellungsantrag auch in der Beschwerdeinstanz vor dem LAG Berlin-Brandenburg, das mit Beschl. v. 10.2.2017 die Ausführungen des ArbG zur Unzulässigkeit des Antrags bestätigte. Das LArbG lehnte ebenfalls den zusätzlich gestellten Antrag ab, Zalando zur erneuten Durchführung der Verhandlung einer Mitbestimmungsvereinbarung zu verpflichten. Wie schon das ArbG Berlin verwies das LArbG insoweit auf die Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.