Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2235
Die KGaA ist gekennzeichnet durch das Vorhandensein eines Komplementärs, der unbeschränkt haftet. Daneben gibt es die am Grundkapital der Gesellschaft beteiligten Kommanditaktionäre. In der Praxis gibt es zwei Varianten, die "personalistische KGaA" bzw. die "Unternehmer-Komplementär-KGaA" sowie die "hauptversammlungsorientierte" bzw. "kapitalistische" KGaA.
Rz. 2236
Bei der personalistischen KGaA liegt der Schwerpunkt der Geschäftsführungsbefugnisse bei den Komplementären. Die Komplementärbeteiligung wird als echte unternehmerische Beteiligung gehalten. Der Komplementär fungiert als Unternehmer, bringt sein Vermögen als Komplementäreinlage ein und übernimmt die persönliche Haftung. Möglich ist in dieser Variante auch, dass die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters ähnlich der eines Vorstands einer AG ausgestaltet ist. Die nur für eine bestimmte Zeit berufenen persönlich haftenden Gesellschafter sind am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt. Sie nehmen mit Ausnahme der tantiemenabhängigen Vergütung nicht am Gewinn der Gesellschaft teil. Ihre Stellung als Gesellschafter ist kündbar. Sie erhalten eine gewinnunabhängige Tätigkeitsvergütung sowie eine Altersversorgung.
Rz. 2237
Die kapitalistische KGaA ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kommanditaktionäre entscheidende Mitspracherechte bei der Geschäftsführung haben.
Rz. 2238
Die KGaA ist wenig verbreitet. Dies liegt an ihrer komplizierten rechtlichen Struktur. Andererseits wird die KGaA zunehmend als Gesellschaftsform für den Mittelstand und für Familienunternehmen entdeckt: Die Haftungsbeschränkung erfolgt durch Einsetzung einer Kapitalgesellschaft als Komplementär. Auch im Profifußball ist die KGaA in der Form einer GmbH & Co. KGaA verbreitet. Als Vorteil im Gegensatz zur AG wird erkannt, dass der Grundsatz der Satzungsstrenge des § 23 Abs. 5 AktG für die KGaA nicht gilt. Damit kann das Verhältnis der Kommanditaktionäre zum Komplementär individuell geregelt werden. Der Einfluss der Familiengesellschafter auf die Geschäftsleitung kann unabhängig von der Kapitalbeteiligung gesichert werden (Trennung von Unternehmensleitung und Finanzierung). Einher geht damit ein effektiver Schutz vor feindlichen Übernahmen. Die Kommanditaktionäre haben keinen Einfluss auf die Auswahl des persönlich haftenden Gesellschafters. Insoweit ist die KGaA auch attraktiv zur Regelung der Unternehmensnachfolge. Die Übertragung der Unternehmensleitung auf eventuelle Nachfolger kann unabhängig von der jeweiligen Hauptversammlungsmehrheit geregelt werden. Erben können als Kommanditaktionäre mit eingeschränkten Entscheidungsbefugnissen am Unternehmen beteiligt werden. Die Weiterveräußerung der Kommanditaktien kann an die Zustimmung der Hauptversammlung gebunden werden, um den Eintritt fremder Dritter in die Gesellschaft zu verhindern. Der Einfluss des Aufsichtsrats in der KGaA auf den Komplementär ist geringer als in der AG. Als Kapitalgesellschaft stehen der KGaA die Kapitalmärkte offen. Akquisitionen lassen sich durch Ausgabe neuer Aktien finanzieren, ohne dass es für die Altgesellschafter zu einer Verwässerung ihrer Beteiligung und ihrer Einflussnahme auf die Unternehmensleitung kommt, wenn sie sich nicht an der Kapitalerhöhung beteiligen. Ebenso bietet die KGaA mitbestimmungsrechtliche Vorteile.